Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB §§ 66, 67d Abs. 2 GG Art. 2, Art. 104 Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 5 StR 431/12 OLG Celle 5 StR 431 /12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1 1 . Dezember 2012 in der Maßregelvollstreckungssache gegen wegen räub erischer Erpressung hier: Vorlegungssache des OLG Celle gemäß § 121 GVG - 2 - Der 5. Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 1 1 . Dezember 2012 beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückgeg e- ben. G r ü n d e I. Dem Vorlegu ngsverfahren liegt Folgendes zugrunde: 1. Das Landgericht Stade verhängte gegen den Verurteilten am 19. Januar 1998 wegen räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung an. Gegenstand des U r- teils war ein vom Verurteilten während eines Urlaubs aus dem Maßregelvol l- zug im alkoholisierten Zustand begangener Überfall auf eine Imbissbude, bei dem er mit seiner rechten Hand in der West entasche eine Waffe vortäuschte Er erbeutete mindestens 800 DM; die beiden von ihm bedrohten Verkäuf e- rinnen gerieten in große Angst, eine von ihnen in Todesangst. 2. Bereits zuvor war der Verurteilte unter anderem sechs Mal wegen Raubtaten, die er überwiegend während gewährter Lockerungen aus dem Straf - oder Maßregelvollzug und zum Teil unter Verwendung von objektiv ungefährlichen Scheinwaffen begangen hatte, verurteilt worden: Am 3. Juli 1984 wurde er wegen räuberischer Erpressung in zwei Fä l- len sowie wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung einer früheren 1 2 3 4 - 3 - Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Mon a- ten verurteilt. Alkoholisiert hatte er unt er Vorhalt einer ungeladenen Gaspist o- le in einem Geschäft die Herausgabe von 150 DM und in einem Altersheim die Herausgabe von rund 1.600 DM erzwungen. Am 30. Mai 1985 wurde gegen ihn wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperv erletzung unter Einbeziehung der Veru r- teilung vom 3. Juli 1984 eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und vier Monaten verhängt. Während eines Hafturlaubs war der unbewaffnete Veru r- teilte dem Geschädigten bis an dessen Wohnungstür gefolgt und hatte z u- nä Geschädigten, bis dieser ihm 10 DM aushändigte. Am 19. Dezember 1985 wurde er wegen schweren Raubes und eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung der Ve r- ur teilung vom 30. Mai 1985 zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. In alkoholisiertem Zustand und mit einer Strumpfmaske maskiert hatte er während eines Hafturlaubs ein Juweliergeschäft überfallen. Dabei hatte er eine Verkäuferin und eine Kundin mit einem Küchenmesser bedroht, anschließend der Verkäuferin das Küchenmesser an den Nacken gehalten und so die Herausgabe von ca. 850 DM Bargeld erzwungen. Am 4. Dezember 1987 wurde er wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu einer Freihei tsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ve r- urteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Wä h- rend eines Hafturlaubs hatte der Verurteilte nach erheblichem Alkoholko n- sum eine Taxifahrerin bedroht und zur Herausgabe von Bargeld zw ingen wo l len, indem er mit der rechten Hand in der Innentasche seiner Jacke eine Schusswaffe vorgetäuscht hatte. Die Taxifahrerin geriet in große Angst. Sie konnte nach einer Vollbremsung aus dem Taxi flüchten. 5 6 7 - 4 - Am 27. November 1991 wurde er wegen schwe rer räuberischer E r- pressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und es wurde e r- neut seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach e r- heblichem Alkoholkonsum hatte der Verurteilte eine ungeladene Schrec k- schusspistole in Bru sthöhe auf die Kassiererin eines Supermarktes gerichtet s- gabe von 6.700 DM erzwungen. Die Kassiererin hatte die Pistole für echt gehalten und hatte Angst um ihr Leben. Mit Urteil v om 19. September 1994 wurde gegen ihn wegen schwerer räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt und wiederum die Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet. Während eines Urlaubs aus dem Maßregelvollzu g hatte der Verurteilte auf der Rückfahrt im Zug Alkohol getrunken und a n- schließend maskiert ein Ladengeschäft überfallen. Dabei hielt er dem Inh a- ber eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole an den Kopf und zwang ihn zur Herausgabe von über 5.000 DM . Beim Verlassen des G e- schäfts drohte er, man solle ihm nicht folgen, sonst schieße er. Eine Ang e- stellte litt in der Folgezeit lange unter Angstphantasien. 3. Die Sicherungsverwahrung wird gegen den Verurteilten im A n- schluss an die vollständige Strafve rbüßung seit dem 5. Mai 2006 gemäß § 67a Abs. 2 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. Nachdem es im Rahmen eines Urlaubs bei ihm zu einem Alkoholrüc k- fall gekommen war, ordnete die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Lüneburg mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. April 2012 die Überfü h- rung des Untergebrachten in den Vollzug der Sicherungsverwahrung an, weil mit dem Vollzug der Maßregel in einem psychiatrischen Krankenhaus kein Erfolg erzielt werden könne und die Rücküberweisung i n die Sicherungsve r- wahrung verhältnismäßig sei. 8 9 10 11 - 5 - Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte sofortige Beschwerde e r- hoben. Das Oberlandesgericht Celle beabsichtigt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Es nimmt an, dass die Voraussetzu ngen der Rücküberweisung in den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach § 67a Abs. 3 Satz 2 StGB gegeben sind. In Anbetracht des konkret und wiederholt bei früheren Straftaten zum Ausdruck gekommenen Verhaltensmusters des Untergebrachten geht es davon aus, d Fortdauer der Sicherungsverwahrung rechtfertigenden, ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit nur Raubtaten im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zu erwarten sind, die der Untergebrachte unter Verwendung von Scheinwaffen ausü bt, ohne dass eine objektive Gefährdung der Tatopfer gegeben ist, und e- richt bewert et auch diese Taten als schwere Gewalttaten im Sinne der We i- tergeltungsanordnung des Bundesverfassung sgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 404 ff.); deshalb betrachtet es den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung als verhältnismäßig. Es sieht sich an seiner beabsichtigten Entscheidung jedoch durch den Beschluss des Ober landesgerichts Frankfurt vom 16. März 2012 (3 Ws 63/12, NStZ - RR 2012, 171) gehindert. Dieser folgt einem Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 2 StR 305/11, StV 2012, 213), wonach Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB für sich genommen in der Regel keine ausreichend schweren Prognosetaten für die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgrund der Weitergeltungsanordnung darstellten, wenn aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit allein der Eins atz objektiv ungefährlicher Scheinwaffen zu erwarten sei. Eine allein psychische Beeinträchtigung reiche in der Regel nicht aus. 4. Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb mit Beschluss vom 8. August 2012 (2 Ws 165/12) die Sache dem Senat zur Entschei dung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: 12 13 14 - 6 - r- geltungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) erfüllt, wenn von einem in der Sicherungsverwahrung Unter gebrachten aufgrund konkreter Umstände in seiner Person künftig Straftaten des schweren Raub e s i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zu erwa r- ten sind, bei denen der Untergebrachte nur objektiv ungefährliche Scheinwa f- fen einsetzt und die Tatopfer nur psychisch 5. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das Obe r- landesgericht zurückzugeben, weil sich die vom Oberlandesgericht beabsic h- tigte Abweichung auf die Bewertung von Tatsachen, nicht aber auf eine Rechtsfrage beziehe. II. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben. 1. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG sind nicht geg e- ben, weil das Oberlandesgericht Celle durch den Beschluss des Oberla n- desgerichts Frankfurt ungeachtet einer Ähnlichkeit der zu beurteilenden Sachverhalte in dem von ihm zu entscheidenden Fall nicht gehindert ist, über die sofortige Beschwerde des Untergebrachten in dem beabsichtigten Sinne zu entscheiden. Die Vorlegungsfrage betrifft zwar die Auslegung eines Rechtsbegri f- f Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgericht s auferlegten stri k- ten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dieser wird durch den Beschluss des Obe r- landesgerichts Frankfurt auf der Grundla ge des Urteils des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2011 (2 StR 305/11, aaO S. 214) e- 15 16 17 18 19 - 7 - weils zu grundeliegenden Einzelfall abstellen, nicht dem Verständnis entg e- gen, welches das vorlegende Oberlandesgericht seinem Beschluss zugrunde legen möchte. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (aaO) sämtliche Regelungen über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung sowie im Einzelnen angeführte Nachfolgeregelungen wegen der Verletzung des Abstandsgebot s mit dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V . m . Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG für unvereinbar erklärt und zug leich gemäß § 35 BVerfGG die zum 31. Mai 2013 befristete Weite r- geltung dieser Vorschriften entsprechend seinen Vorgaben angeordnet. D a- nach dürfen die gesetzlichen Regelungen während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüf ung angewandt we r- den. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefah r- prognose und die gefährdeten Rechtsgüter. Der Verhältnismäßigkeitsgrun d- satz wird daher in der Regel nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwe rer Gewalt - oder Sexualstraftaten aus konkreten Umstä n- den in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG aaO S. 406). b) Seither hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der gefo r- e- geben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2 011 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1, und vom 24. Januar 2012 5 StR 535/11 mwN). Ungeachtet dessen bleibt die Verhältnismäßigkeit s- prüfung aber im Grundsa tz ein Akt der tatgerichtlichen Wertung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles; dies gilt innerhalb der vom Bu n- desgerichtshof gezogenen Grenzen auch für die nähere Bestimmung des aa) Nicht alle Straftaten , die bislang für die Anordnung der Sich e- - oder Sexua l- 20 21 22 - 8 - e- richts anzusehen (BGH, Urteil vom 28. Mä rz 2012 5 StR 525/11, NStZ - RR 2012, 205, 206, und v om 13. März 2012 5 StR 497/11; Beschlü s- se vom 2. August 2011 3 StR 208/11, aaO, und vom 27. September 2011 4 StR 362/11, NStZ - RR 2012, 109). Bei der auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es, über die gesetzge berische Aufna h- me in den Katalog tauglicher Vor - und Anlasstaten hinaus, prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestands an, dessen Verletzung für die Z u- kunft droht, auch nicht letztentscheidend auf den durch gesetzliche Strafra h- men im Voraus ge wichteten Schuldumfang, sondern neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit der künftigen Rechtsgutsverletzung auf die Bedeutung des vor Rückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes, gegebenenfalls auf die mögliche Verletzungsintensität (vgl. BGH, Urteile vom 19 . Oktober 2011 2 StR 305/11, aaO , und vom 28. März 2012 5 StR 525/11, aaO). bb) Auch nach dieser Rechtsprechung sind allerdings bestimmte D e- liktsgruppen im Hinblick auf das besondere Gewicht der zu schützenden e Gewalt - werten. Dies gilt im Bereich der Gewaltstraftaten jedenfalls für vorsätzliche Tötungsdelikte und Vorsatzdelikte mit qualifizierender Todesfolge (BGH, B e- schluss vom 24. Janu a r 2012 5 StR 535/11). Hinsichtlich der S exualstraftaten wird dies unabhängig von körperl i- cher Gewaltanwendung (BGH, Urteil vom 4. August 2011 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, 6 93) s o- d- sätzlich auch für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 5 StR 267/11, NStZ - RR 2012, 9; vgl. auch BGH, B e- schlüsse vom 2. August 2011 3 StR 208/11, und vom 11. August 2011 3 StR 221/11). Der Bundesgerichtshof hat damit anerkannt, dass auch 23 24 - 9 - Prognosetaten, die typischerweise (lediglich) schwerwiegende und nachha l- tige psychische Schäden bei ihren Opfern hervorrufen, die Vorgaben der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts erfüllen können. Der 3. St r afsenat des Bundesgerichtshofs will schließlich auch mit einer Scheinwaffe begangene Raubtaten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB im Hi n- blick auf die Höhe der angedrohten Mindeststrafe und die für die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als verstehen (BGH, Beschluss vom 4. Augu st 2011 3 StR 235/11, StV 2011, 673, nicht tragend; vgl. auch den Beschluss des 4. Strafsenats vom 24. J a- nuar 2012 4 StR 594/11, NStZ - RR 2012, 141, 142; noch offen gelassen im Beschluss vom 27. September 2011 4 StR 36 2/11, NStZ - RR 2012, 109, 110). c) Das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2011 (2 StR 305/11, aaO), auf das sich das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 16. März 2012 (3 Ws 63/12, aaO) stützt, ist im Lichte dieser Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesg e- richtshofs und in seinem Bezug auf den entschiedenen Fall zu sehen, in dem - f- fen bega ngenen Banküberfällen als Prognosetaten zu erwarten waren und Konstellation hat der 2. Strafsenat zum Anlass genommen zu entscheiden, dass Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. ür sich genommen in der Sicherungsverwahrung aufgrund der Weitergeltungsanordnung darstellten, wenn aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit allein der Einsatz objektiv u ngefährlicher Scheinwaffen zu erwarten sei; eine allein 2 5 - 10 - Damit hat der 2. Strafsenat von vornherein keine Stellungnahme dazu abgegeben, wie Fälle zu bewerten sind, in denen Gewalteskalatio nen mö g- lich sind, weil sich die Tat z. B. gegen Opfer richtet, von denen anders als von Bankangestellten Bedrohungssituation erwartet werden kann und die Reaktion des Opfers auf die Bedrohung und der Verlauf der daran anschließenden Interaktion mit dem Täter unabsehbar sind. Er hat ferner keine Festlegung in dem Sinne getroffen, dass mögliche psychisch vermittelte körperliche Schäden künftiger Raubopfer nicht die Unterbringung in der Sicherungsverwahru ng begründen en kün f r- mögen, schließt er darüber hinaus auch nicht aus, dass die Erwartung schwerwiegender und nachhalt iger psychischer Schäden hierfür sehr wohl ausreichen kann. Dass das Oberlandesgericht Frankfurt dieses Verständnis des Begriffs von ihm zitierte Urteil des 2. Strafsenats, ist n icht ersichtlich. 2. Der erkennende Senat hat unter Bezugnahme auf den genannten Beschluss des 2. Strafsenats in seinem Beschluss vom 24. Januar 2012 (5 StR 535/11) ebenfalls verdeutlicht, dass Raubdelikte ungeachtet der h o- hen Strafdrohungen und de r für die Tatopfer oftmals gewichtigen psych i- schen Auswirkungen nicht ohne Weiteres als schwere Gewaltstraftaten a n- zusehen sind und nur in Abhängigkeit von ihren vorhersehbaren individuellen Umständen als schwere Gewalttaten gewertet werden können. An dies er Rechtsauffassung hält der Senat fest. a) Schwere Gewalttaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesver f assungs g erichts sind danach einerseits nicht nur solche schw e- ren Raubdelikte, die mit der Anwendung physischer Gewalt verbunden sind. De nn auch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben können 26 27 28 29 - 11 - über die Beeinträchtigung des seelischen Gleichgewichts hinaus zu körperl i- chen Auswirkungen oder nachhaltigen psychischen Auswirkungen mit Krankheitswert führen (vgl. dazu BGH, Urteil vo m 26. November 1985 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166 und BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 4 StR 467/99, NStZ - RR 2000, 106), wobei die durch die Drohwirkung he r- vorgerufenen psychischen Folgen ungeachtet der objektiven Ungefährlichkeit des Tatmittels ent stehen können, wohingegen die Drohung mit einer gefäh r- lichen Waffe bereits wegen einer möglichen Gewalteskalation eine Gefahr für Leib und Leben des Opfers begründet. b) Anderseits ist aber nicht jede Raubtat allein wegen der mit der Ei n- schüchterung un d Bedrohung einhergehenden psychischen Beeinträchtigung der Opfer als schwere Gewaltat in diesem Sinne einzustufen. Denn ein pr ä- ventiver Eingriff in das Freiheitsgrundrecht, der wie die Sicherungsverwa h- rung nicht dem Schuldausgleich dient, ist nur zulä ssig, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter dies unter Beachtung des strikten Verhältnism ä- ßigkeitsgrundsatzes erfordert (vgl. BVerfG, aaO S. 372 f.). Die gesteigerten Anforderungen an die Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten haben sich deshalb an Art und Ausmaß der drohenden Rechtsgut s verletzung zu orie n- tieren. Je existentieller die betroffenen Güter für den Einzelnen sind, desto intensiver muss der staatliche Schutz vor Beeinträchtigungen sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 2 BvR 2029 /01, BVerfGE 109, 133, 186). In diesem Sinne kann die Verursachung schwerwiegender und nac h- haltiger psychischer Schäden durchaus von existen t iellem Gewicht für die Betroffenen sein, sie z. B. in ihrem täglichen Leben schwer behindern oder zu einer nach haltigen Beeinträchtigung ihrer Berufsfähigkeit führen. Solche Schäden können auch bei Verwendung von Scheinwaffen in Abhängigkeit von individuellen Umständen, z. B. aufgrund der besonderen Bedrohlichkeit der Begehungsweise oder der besonderen Schutzbedürf tigkeit oder Zufälli g- keit der ausgewählten Opfer, typischerweise zu erwarten sein. Auch ps y- 30 31 - 12 - chisch vermittelte körperliche Schäden, z. B. im Rahmen einer schwerwi e- genden posttraumatischen Belastungsstörung (ICD - 10: F 43.1), sind hier in Betracht zu ziehen. c) Ist indes im Fall des Einsatzes einer ungefährlichen S cheinwaffe des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB objektiv weder eine Lebens - noch eine Le i- besgefahr begründet, weil mit einer Eskalation der angedrohten Gewalt ke i- nesfalls gerechnet werden kann, und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass psychische Beeinträchtigungen der Tatopfer das Ausmaß schwerwiegender und nachhaltiger psychischer Schäden erreichen oder Auswirkungen auf die körperliche Gesundheit der Opfer haben können, so ist kein Rechtsgut b e- droht, dessen Schutz die Anwendung der verfassungswidrigen Norm rech t- fertigen könnte (im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 2 StR 305/11, aaO S. 214). Im Ergebnis stellen demnach zu erwartende Raubtaten im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, b ei denen nur objektiv ungefährliche Scheinwaffen eingesetzt werden, schwere Gewalttaten im Sinne der strikten Verhältnism ä- ßigkeitsprüfung nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassung s- gerichts dar, wenn aufgrund ihrer vorhersehbaren individuellen U mstände mit schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Schäden oder psychisch vermittelten körperlichen Folgen bei den Opfern zu rechnen ist. Basdorf Schaal Schneider Dölp Bellay 32 33
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