BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 431/15 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 b e- schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L an d- gerichts Kiel vom 12. März 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als u n- begründet verworfen, dass der Angeklagte des Betrug e s in 20 Fällen, davon in vier Fällen i n Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, des versuchten Betrug e s in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung b e- weiserheblicher Daten, sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen schuldig ist. Di e Einze lstrafen für die Taten 9 bis 13 und 16 bis 20 der Urteilsgründe entfallen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es wird gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO dav on abgesehen, die gleichartige Idealkonkurrenz der Taten 8 bis 13 und 15 bis 20 der Urteilsgründe in der En t- scheidungsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 4 StR 3/96, NStZ 1996, 610). - 3 - Die Schuldspruchänderung führt zum Weg fall der für die Taten 9 bis 13 und 16 bis 20 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten. Diejenigen für die Taten 8 und 15 der Urteilsgründe von ebenfalls sieben Monaten können als jeweils alleinige Einzelstrafe (§ 52 Abs. 1 StGB) ebenso bestehen bleiben wie die 27 weiteren Einzelstrafen (darunter die ein Jahr und neun Monate Fre i- heitsstrafe betragende Einsatzstrafe) und die Gesamtstrafe. Sander Dölp König Berger Bellay
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