ECLI:DE:BGH:2016:081116B5ST R431.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 431/16 vom 8. November 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 25. Mai 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO aufg e- hoben a) im Fall 5 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen wird aus den Gründen der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwa lts der Tenor in den verbleibenden Fällen dahi n- gehend geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Mis s- brauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Mis s- brauch von Kindern, in einem F all in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit Be i- schlaf zwischen Verwandten verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten we gen Sexualdelikten zum Nac h- teil seiner Enkeltöchter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgericht hat im Fall 5 der Urteilsgründe folgende Feststellu n- gen getroffen: Am Tattag hielt sich die Nebenklägerin J . M . in der Wohnung des Angeklagten auf. Nachdem der Angeklagte die Wohnungstür verschlossen e- Hand festhaltend, zog er ihr mit der anderen das T - Shirt aus. Der Nebenkläg e- rin, die sich wehrte und damit drohte zu schreien, hielt er den Mund zu, drückte seine Hand gegen ihre Kehle und drohte seinerseits damit, ein Messer zu h o- len. Der Angeklagte legte sich auf die Nebenklägerin, wobei er sie aufgrund von Gegenwe hr immer wieder auf die Couch drückte. Schließlich gelang es der N e- benklägerin, sich zu befreien und auf den Balkon zu fliehen; der Angeklagte zerrte sie jedoch in die Wohnung zurück. Aus Angst vor Entdeckung durch das laute Schreien der Nebenklägerin und n- Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung veru r- teilt. 1 2 3 4 - 4 - 2 i- seinerseits mit einer vom Tatopfer zu dulde n- s- r- bundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Err egung verschaffen will (vgl. etwa, BGH, Beschlüsse vom 17. September 1992 4 StR 416/92; vom 13. Februar 1997 4 StR 648/96, NStZ - RR 1997, 292 mwN). Beides hat das Landgericht indessen nicht festgestellt. Nach den bisherigen Feststellungen kommt dahe r nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht. Eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kann nicht erfolgen, da weitere Feststellungen, die eine Veru r- teilung wegen Vollendung rechtfertigen, nicht ausgeschlossen sind. Sander Schneider Dölp RiBGH Prof. Dr. König ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Feilcke 5 6
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