BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 43/14 (alt: 5 StR 180/13) vom 20. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs h at am 20. Februar 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergän zend bemerkt der Senat: Neue Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten waren nicht angezeigt, da die entsprechenden Feststellungen des Urteils des Landg e- richts Berlin vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig waren. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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