BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 43/15 vom 25. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5 . St rafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird da s Ur teil des Landg e- richts Neuruppin vom 29. September 2014 i n den Adhäsion s- ausspr ü ch en zu I. 1 bis 5 sowie zu III.2, soweit der letztgenannte Adhäsionsausspruch ihn betrifft, und i n den zugehörigen Ko s- tenausspr ü ch en nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; i nsowe it wird v on einer Entsc heidung über d ie Adhäsionsa ntr ä g e abg e- sehen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. D ie durch die oben genannten Adhäsio nsverfahren en t- standenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse au f- erlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Au s- lagen trägt jeder Beteiligte selbst. Dem Angeklagten wird unter Beiordnung seine s Verteidigers Rechtsanwalt S . Prozesskostenhilfe für das Adhäs i- onsverfahren in der Revisionsinstanz gewährt. - 3 - Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen , in sämtlichen Diebstahlsfällen jeweils in Tatei nheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in neun Fällen und wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Adhäsionsentsche i- dungen getroffen. Das auf Verf ahrensrüge n und auf sachlich - rechtliche Beanstandun gen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld - und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber können die A d- häsionsentscheidung en keinen Bestand haben. 1. Das Lan dgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte teilweise g e- meinsam mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten Sp . Einbrüche verübte und in deren Anschluss die Einbruchsobjekte in Brand setzte. Hierdurch entstanden erhebliche Sachschäde n, deren Ersatz einige der Geschädigten im Wege von Adhäsionsklagen verfolgt haben. Das Landgericht hat in den in der Beschlussformel genannten Fällen jeweils einen Teil der geltend gemachten Beträge als Schadensersatz zugesprochen. Die Festsetzungen der Höhe de s jeweils zuerkannten Schaden s ersatzes sind rechtsfehlerhaft. Die S trafkammer hat primär auf die , teils sehr umfangre i- chen, Schadensaufstellungen der Geschädigten ab gestellt . Von den sich hi e r - aus ergebenden Summen hat das Landgericht den Adhäsionsklägern jeweils pauschal die Hälfte als Er satz eines Mindestschadens zuerkannt. I nsoweit bleibt schon unklar, welche Schadensposi tion en von der zusprechenden En t- scheidung überhaupt erfasst werden und welche die Geschädigten gegebene n- 1 2 3 4 - 4 - falls in einem weiteren Zivilve rfahren noch geltend machen könn t en . Auch in den Fällen , in denen Kostenvoranschlag und Sachverstän digengutachten als Grundlage der Schätzung benannt worden sind, fehlt es an nähere r Darstellun g und Erläute rung in den Urteilsgründen , um die vorgenommene Sc hätzung nach vollziehen und auf Rechtsfehler prüfen zu kön nen; es werden jeweils ledi g- lich die sich ergebenden Endbeträge genannt. 2. A ngesichts der Vielzahl der geltend gemachten Schadenspositionen und der Schwierigkeit ihrer Bewertung erscheint es zw eifel haft , ob sich die A n- träge auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Geschädigten für eine Erledigung im Strafverfahren eigneten (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über die Adhäsion s- an sprüche kommt nicht in Betracht ; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzuseh en (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 3 S tR 20/14; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 57 . Aufl., § 406a Rn. 5 mwN). 3 . Einer Erstreckung de r Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nicht revidenten Sp . im Fall W . (III.2 des Urteilstenors) bedurfte es nicht . Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Stra fgesetzes erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 2 StR 100/10 , NStZ - RR 2010, 344) . Sander Schneider König Berger Bellay 5 6
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