ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR43.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 43/16 vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen: Die Revisi onen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 29. September 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu der Revision des Angeklagten H . bemerkt der Senat ergä n- zend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts: 1. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rügen von Verstößen gegen § 2 43 Abs. 4 und § 273 Abs. 1a Satz 1 und 2 StPO an Gespräche anknüpft, die der er sten Verständigung vorausgingen, sind diese Rügen bereits deswegen insg e- samt unzulässig, weil er nicht deutlich macht, nach welchem der beiden der Verständigung vorausgehenden Gespräche es zu den gerügten Verstößen g e- kommen sein soll. Es ist nicht Sache de s Revisionsgerichts, ohne konkreten Revisionsangriff den gesamten Verständigungsprozess auf mögliche Verstöße gegen die genannten Mitteilungs - und Protokollierungspflichten zu durchfo r- schen. 2. Soweit der Beschwerdeführer einerseits gestützt auf entspre chenden Ta t- sachenvortrag geltend macht, nach dem Entfallen der Bindung des Gerichts an die erste Verständigung (§ 257c Abs. 4 StPO) sei entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil keine neue Verständigung zustande gekommen, and e- rerseits aber gleichz h- - 3 - rügt (RB S. 22), ist bereits sein Vorbringen widersprüchlich. Im Übrigen gilt: Dass sich die von der Strafkammer nach dem Tatsachenvo r- trag des Beschwerdeführers zu Unrecht angenommene Bindung an den im zweiten Verständigungsvorschlag genannten Strafrahmen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, ist nicht erkennbar, zumal das Urteil ausdrücklich ausführt, dass die am unteren Rand des vorgeschlagenen Stra f- - und schuldangemessen ist und eine weitere Unterschreitung dieser Untergrenze zur Überzeugung der Strafkammer dies nicht mehr wäre (UA S. 26). Auch auf einem Unterlassen d er Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nach einer auf der Grundlage der Darstellung in den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter anzunehmenden erneuten Ve r- ständigung würde das Urteil nicht beruhen. Denn der Angeklagte ist im Z u- sammenhang mit der erst en Verständigung nicht nur nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden, sondern hatte das vom Landgericht begründete Entfallen der Bindungswirkungen dieser Verständigung auch unmittelbar zuvor erlebt. Die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Au s- sicht gestellten Ergebnis (§ 257c Abs. 4 und 5 StPO) standen ihm also klar vor Augen. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er infolge des Unterlassens einer erneuten Belehrung in seinem Verteidigungsverhalten beeinflusst worden sein könnte. Sander Schneider Dölp König Feilcke
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