5 StR 432/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 13. Juni 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte 226 entgegen der schriftlichen Urteilsgr374nde, wie auch m374ndlich verk374ndet 226 wegen Untreue in 52 F344llen verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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