5 StR 432/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 19. Mai 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Strafrahmenwahl ist angesichts der ungew366hnlichen Vielzahl der Vorbe-lastungen des Angeklagten bei der vorliegenden Tat aus dem Bereich der Beschaffungskriminalit344t aus Rechtsgr374nden noch nicht zu beanstanden. Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
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