5 StR 432/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14 . März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . März 2012 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2012 werden jeweils auf deren Kosten zurückgewiesen . Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 16. März 2011 mit Beschluss vom 7. Februar 2012 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Anhörungsrügen (§ 356a StPO) sind unbegründet. Die Revisionsbegrü n- dungsschrift der Verurteilten und ihre Stellungnahmen zum Antrag des Gen e- ralbundesanw alts waren Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurtei l- ten nicht gehört worden wären, noch hat er bei der En tscheidung zu berüc k- sichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Raum Brause Schaal König Bellay
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