5 StR 432/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Potsdam vom 16. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der S e- nat: 1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten H . und W . . 103 I GG; Art . 6 I EMRK i . V . m . weil seitens des Landgerichts entgegen den Revisionsvorbringen kein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung von Mindeststrafen oder eines Stra f- rahmens erfolgt ist. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden zum Ablauf der Prozessverständigung hat lediglich der Sitzungsstaatsanwalt se i- ne Vorstellungen über die Höhe der möglichen Mindestfreiheitsstrafen in das Gespräch eingeführt. Nachdem die Verteidiger den Vorschlag der Staatsa n- waltschaft abgelehnt hatten, hat der Vorsitzende das von der Verteidigu ng mit den beteiligten Richtern abschlägig beantwortet. Ein von den Revisionen s- ablauf nicht zu erkennen. 2. Die i nhaltsgleiche Befangenheits rüge der Angeklagten H . und W . (§ 338 Nr. 3 StPO; Rügen Nr. 7) gegen die Berufsrichter ist j e- - 3 - weils unzulässig erhoben . Die Beschwerdeführer sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet, die den Verfahre nsmangel begründenden Tats a- chen so genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschriften prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revisionen zutrifft. Dies gilt auch für Befa n- genheits rügen, über deren Begründetheit nach Beschwerdegrundsätzen zu entscheiden ist. An einem solchen Tatsachenvortrag fehlt es teilweise: Die Befangenheitsrüge ha t die Ablehnung eines zuvor gestellten Beweisa n- trags der Angeklagten auf erneute Vernehmung eines Polizeibeamten durch i- h- Beweisantrags wege s- rüge ist wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat nicht zulässig erh o- ben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revisionsführer nicht den Inhalt der im Beweisantrag zum Beleg ihrer Argumentation angefü hrten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten H . vom 12. Ap - ril 2011 mitteilt. Auch für die Prüfung der Befangenheitsrüge kann die Erforderlichkeit der erneuten Vernehmung des Polizeibeamten von Belang sein, weil sich nur d adurch beurteilen lässt, ob und gegebenenfalls welche Höhe der den Ang e- klagten vorgeworfenen Erpressungssumme Gesprächs - bzw. Vernehmung s- inhalt geworden sein könnte. Nur da mit wird dem Revisionsgericht die Pr ü- fung ermöglicht, ob die Ablehnungsgründe der St rafkammer rechtsfehlerhaft sind. Die Bezugnahme auf diese nicht formgerecht erhobene Beweisantrag s- rüge führt hier im Rahmen der Befangenheitsrüge auch zu deren Unzulä s- sigkeit. Ohne entsprechenden Tatsachenvortrag lässt sich nicht beurteilen, ob die Strafka mmer den Befangenheitsantrag zu Recht wegen Verschle p- pungsabsicht (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO) abgelehnt hat. Die Zurückweisung des Befangenheitsantrages stützt sie nämlich maßgeblich darauf, dass die - 4 - Ablehnung der erneuten Zeugeneinvernahme des Polizeibeamte n deshalb erfolgt sei, weil er zum Sachverhalt bereits umfangreiche Angaben gemacht hatte, worauf die Revisionsführer, die ausschließlich die Ablehnung des B e- weisantrags wegen Verschleppungsabsicht zur Begründung des Befange n- heitsgesuchs anführen, nicht ei ngehen. Raum Brause Schaal König Bellay
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