5 StR 432/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Chemnitz vom 16. April 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolge n- ausspruch aufgehoben . Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der A ufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Bran dstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagt en führt mit der Sachrüge zur Au f- hebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt (§ 64 StGB) hat keinen Bestand. Der Senat vermag anges ichts der äußerst knappen Darlegungen der Schwurgerichtskammer nicht nachz u- vollziehen, ob das angefochtene Urteil die Tatbestandsvoraussetzung des 1 2 - 3 - Hangs (§ 64 Satz 1 StGB) mit Recht bejaht hat. Das Landgericht bezieht sich zur Begründung auf bereits läng er zurückliegende a- l- kohol begangen hat, sowie auf Aussagen von Mitbewohnern des Angekla g- ten (UA S. 19). Eine geschlossene und hinreichend aussagekräftige Darl e- gung namentlich auch unter Mitteilung der wesentlichen Erwägungen des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen ist den Urteilsgründen hingegen nicht zu entnehmen. l- koholisierung des An geklagten zur Tatzeit ausgeht (UA S. 7) und eine Ve r- minderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB im Rahmen seiner abermals eher überschlägigen Schuldfähigkeitsprüfung ablehnt. Dies tritt nach den hier gegebenen Umständen in Spannung zur Annahm e des Hangs nach § 64 Satz 1 StGB. Wegen des hier vorliegenden engen Zusammenhangs zwischen den §§ 21 und 64 StGB ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Das neu verhandelnde Tatgericht wird sich sorgfältiger als bislang geschehen mit den gena nnten Fragen auseinanderzusetzen haben. Vorab wird alsbald zu prüfen sein, ob die Anordnung der Untersuchungshaft durch eine Anordnung nach § 126a StPO ersetzt werden soll. Im Hinblick darauf, dass der Vorwurf des versuchten Mordes wegg e- fa l len ist, verw eist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Basdorf Raum Schaal König Bellay 3 4 5
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