ECLI:DE:BGH:2017:121217B5STR432.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 432/17 vom 12. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Sachbeschädigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2 017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 23. März 2017 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen aufrech t- erhalten. Im Umfang der Aufhebun g wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte freigespro chen und ihre Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich ihre auf die Sachrüge gestützte Revision, die in dem aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Umfang Erfolg hat. I. 1. Nach den Feststellungen des Landge richts trennte sich der Gesch ä- digte im Sommer 2013 nach fast zehnjähriger wechselvoller Beziehung von der im Jahr 1968 geborenen Angeklagten. Grund waren ihre aus seiner Sicht übe r- 1 2 - 3 - handnehmenden psychischen Auffälligkeiten, die sich unter anderem in depres siven Phasen, zuletzt auch in Verfolgungsideen äußerten. Nach der Trennung belästigte die nicht vorbestrafte Angeklagte ihn durch eine Vielzahl von Telefonanrufen und Textnachrichten mit teilweise beleidigendem und b e- drohendem Inhalt. Unter anderem drohte sie, ihn umzubringen und sein Haus anzuzünden. Der Geschädigte erwirkte deshalb wiederholt Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen die Angeklagte, die sie aber nicht an weiteren Kontaktversuchen hinderten. Anlass der Unterbringung der Angeklagten sin d folgende Einzeltaten: Am 17. Dezember 2013 verursachte sie am Audi A8 des Geschädigten mit einer Vielzahl von Hammerschlägen einen Totalschaden (Tat 1). Am 28. November 2014 suchte sie gegen 23:50 Uhr den Bruder des G e- schädigten und dessen Ehefrau au f. Ihnen sagte sie, dass sie Gerechtigkeit wolle, selbst wenn sie dafür jemande müsse. Dies führte in der Familie zu großer Besorgnis auch um die Sicherheit und die körperliche Unversehrtheit der Kinder (Tat 2). Am 8. Deze mber 2014 beschmierte sie das Auto des Geschädigten mit Exkrementen sowie Erde und legte drei benutzte Tampons auf die Motorhaube (Tat 3). Am 13. Dezember 2014 begab sie sich zur Arbeitsstätte des Geschädi g- ten, schrie laut herum und trat drei Scheiben de r Eingangstür des ihm gehöre n- den Hauses ein (Tat 4). Nachdem wegen dieser Tatvorwürfe am 5. Januar 2015 die Hauptve r- handlung vor dem Amtsgericht Bremen - Blumenthal begonnen hatte, suchte die 3 4 5 6 7 - 4 - Angeklagte am 13. Juni 2015 gegen 0 :00 Uhr erneut die Arbeitsstä tte des Geschädigten auf und schlug mit einem Hammer sechs Glaselemente der Hauseingangstür ein (Tat 5). Am 17. Juli 2015 suchte die Angeklagte abermals die Arbeitsstätte des Geschädigten auf und klopfte an der Tür, obwohl ihr dies durch Beschluss des A mtsgerichts Bremen vom 19. Juni 2015 untersagt war (Tat 6). Am 18. Juli 2015 stellte sich die Angeklagte vor das Auto des Gesch ä- digten, so dass er nicht wegfahren konnte. Sie wollte mit ihm reden, obwohl ihr das durch den vorgenannten Beschluss untersagt war. Nachdem sie auf Han d- zeichen nicht reagiert hatte, sprach er mit ihr (Tat 7). Über diese Taten hinaus kam es zu weiteren Vorfällen, von deren Ve r- folgung gemäß § 154 StPO abgesehen wurde. Zwischenzeitlich war die Ang e- klagte wohnungslos, weil ihr weg en ihres den Hausfrieden störenden Verha l- tens die Wohnung gekündigt worden war. 2. Die vom Amtsgericht beauftragte psychiatrische Sachverständige kam nach am 16. Oktober 2015 erfolgter Exploration der Angeklagten zu dem E r- gebnis, dass die Angeklagte unt i- e- handlung sei damit zu rechnen, dass sie angesichts ihres massiven Hasses und der zerstörerischen Wut auf den Geschädigten weitere Straftaten bis hin zu Gewalt - und Brandstiftungsdelikten begehen werde. Daraufhin erließ das Amtsgericht einen Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO, der ab dem 14. April 2016 vollzogen wurde, und verwies das Verfahren an das Landgericht, da eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht komme. 8 9 10 11 - 5 - In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 10. Oktober 2016 stellte die Strafkammer im Einklang mit der Sachverständigen eine Verbess e- rung des psychischen Zustands der Angeklagten fest und hob den Unterbri n- gungsbefehl auf. Zw ar blieb die Sachverständige bei ihrer Diagnose, kam j e- doch zu einer abweichenden Gefährlichkeitsprognose, da sich die Angeklagte im Rahmen der Therapie im Maßregelvollzug von ihrem ehemaligen Lebensg e- Nach der Entlassung aus der Unterbringung beobachtete die Strafka m- mer eine fortschreitende Verschlechterung des psychischen Zustands der A n- geklagten, die zunehmend unruhig sowie getrieben wirkte und sich situ a- tionsunangemessen verhielt. Kurz vor Schluss der Beweisaufnahme kam es am 5. Februar 2017 zu einem erneuten Vorfall: Die Angeklagte wartete in ihrem Auto vor der Arbeitsstelle des Geschädigten. Als er erschien, formte sie mit i h- rer erhobenen Hand eine Pistole und gestikulierte deren Abschuss. 3. Die Strafkammer ist sachve rständig beraten zu der Überzeugung g e- langt, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Anlas s- taten sicher vermindert, nicht ausschließbar aber aufgehoben gewesen sei. Die Angeklagte habe im Tatzeitraum an einer schweren manischen Episod e mit psychotischen Symptomen (ICD - 10: F 30.02) gelitten. Aufgrund ihrer histri o- nisch - narzisstischen Primärpersönlichkeit in Verbindung mit der psychotischen Manie habe sie auf die Zurückweisung durch ihren früheren Partner völlig u n- angemessen reagiert. Wä einer zielgerichteten Handlungsdurchführung noch gegeben gewesen sei, sei normwidrige Motive, im Tatzeitraum in Wellen immer wieder auf gehoben gew e- sen. Unter der Reizabschirmung im Rahmen der vorläufigen Unterbringung h a- 12 13 14 - 6 - be sie sich beruhigen können. Bei Berücksichtigung des Vorfalls vom 5. Febr u- ar 2017 sowie des Umstands, dass die Angeklagte selbst unter dem Druck der laufenden Hauptverha ndlung eine solche Handlung vornehme, sei indes fes t- zustellen, dass das Wahnthema doch immer noch aktuell sei. Bei massiver psychotischer Dynamik ohne Behandlung sei eine Steigerung der Schwere der von der Angeklagten zu erwartenden Straftaten zu prognosti zieren. Es bestehe eine hohe Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Menschen in Form von wenig s- tens gefährlichen Körperverletzungen, aber auch von Brandstiftungsdelikten. II. Die Maßregelentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Unter bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unte r- zubringende Person bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines länger dauernden psychischen Defektes schuldunfähig oder ve rmindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 4 StR 595/16, NStZ - RR 2017, 203 f . mwN). Daneben ist e i- ne Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, sie werde infolge ihres fortdauernde n Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder e r- heblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB in der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufa s- sung durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in e i- nem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Ände rung anderer Vorschriften vom 8 . Juli 2016, BGBl. I S. 1610). 15 16 - 7 - 2. Diese n Anforderungen wird die Gefährlichkeitsprognose des Landg e- richts nicht gerecht. a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Anlasstaten u n- geachtet der Tatsache, dass sie den Alltag des Geschädigten erheblich beei n- trächtigten und er in großer S orge um seine Familie war keine erheblichen Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB darstellen. Diese Wertung hält sich im Rahmen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar sind danach Bedrohungen nicht von vornherein als unerhebliche Taten einzus tufen. N a- mentlich Todesdrohungen, die den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen vermögen, können schwerwiegende Störungen des Rechtsfriedens verursachen. Schon im Hi n- blick auf das Gewicht der Unterbri ngung im psychiatrischen Krankenhaus ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2008 1 StR 153/0 8, StraFo 2008, 300 f.; vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202 f.; Urteil vom 12. Juni 2008 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563). Hinreichende Feststellungen in dieser Richtung enthält das angefochtene Urteil indessen nicht. b) Unter diesen V orzeichen darf was das Landgericht nicht verkennt nach § 63 Satz 2 StGB die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn b e- sondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass die unterzubringende Person infolge ihres Zustandes (andere) rechtswidrige Taten begehen wird, die den in § 63 Satz 1 StGB bezeichneten Schweregrad erreichen. Hierfür hat das Landgericht zwar zu erwartende Gewalttaten in Form von wenigstens gefährl i- chen Körperverletzungen oder Brandstiftungen benannt. Hinreichende Anhalt s- punkte für die se Erwartung sind jedoch nicht dargetan. 17 18 19 - 8 - Die in den Jahren 2013 bis 2015 begangenen Anlasstaten belegen nicht die angenommene Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Menschen. Soweit e r- sichtlich geht die Annahme drohender Körperverletzungen oder Brandstiftu n- gen vor allem auf Äußerungen der Beschwerdeführerin im Jahre 2014 gege n- über dem Geschädigten bzw. der Familie seines Bruders zurück, die am A n- fang der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Belästigungen standen. Das Urteil setzt sich nicht damit auseinand er, dass die Angeklagte in der Folg e- zeit, in der sie sich überwiegend in Freiheit befand, ungeachtet ihrer fortda u- ernden psychischen Erkrankung und trotz der wiederholten Nähe zum Gesch ä- digten nichts unternahm, um ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. Die Stra f- kammer hat auch nicht festgestellt, dass bei ihr eine latente Neigung zu G e- wal t tätigkeiten gegen Menschen zu erkennen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 4 StR 359/16, StV 2017, 580). Den Ausführungen des Landgerichts kann schließli ch selbst in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden, dass die Angeklagte etwa in Verbindung mit den Gewal t- drohungen gegenüber dem Geschädigten und seiner Familie gefährliche G e- genstände bei sich geführt und damit ein erhebliches Druckpotential auf gebaut (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563 f.; B e- schluss vom 18. November 2013 1 StR 594/13, NStZ - RR 2014, 75, 77) oder sich gedanklich mit näher spezifizierten Tötungsarten beschäftigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. No vember 2013 1 StR 594/13 aaO). Für die Wah r- scheinlichkeit der Begehung von Brandstiftungen fehlt ungeachtet der früheren Äußerung der Angeklagten jeglicher Anhalt. Dass die Angeklagte den Geschädigten kurze Zeit nach ihrer Freilassung während laufende r Hauptverhandlung mit einem Pistolenhandzeichen bedroht hat, mag zwar wie von der Strafkammer im Einklang mit der Sachverständ i- gen angenommen einen hohen Handlungsdruck aufgrund einer Verschlec h- 20 21 - 9 - terung ihres seelischen Zustands belegen. Diese Handlung lässt aber wied e- rum keine qualitative Steigerung des bisherigen deliktischen Verlaufs erkennen. Sie ist überdies in die besondere Situation der Hauptverhandlung einzuordnen, in der die Angeklagte mit dem Geschädigten und ihrer Beziehung zu ihm ko n- frontiert wurde. Auch nach dem neuen Vorfall bleibt offen, weshalb mit einer Umsetzung der Gewaltdrohungen konkret zu rechnen ist. Die Gefahr einer Steigerung des Krankheitsverlaufs und der hierauf zurückzuführenden Straft a- ten wird nicht dargelegt. Es bedürfte eine r nachvollziehbaren Erklärung dafür, weshalb die Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre soweit ersichtlich bislang (noch) intakte innere Hemmschwelle zur körperlichen Gewalttätigkeit gegen Personen mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades über schreiten wird. Einer solchen ermangelt es. 3. Der Senat schließt nicht aus, dass noch Feststellungen getroffen we r- den können, die etwa unter dem Aspekt schwerwiegender Bedrohung im oben genannten Sinn die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 StGB erfüll en. Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb erneut zu entscheiden. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hebt der Senat auch den Freispruch der Angeklagten auf. Er schließt nicht aus, dass die neue tatgerichtliche Verhandlung un d die erneute Begutachtung der Angeklagten womöglich durch einen anderen Sachverständigen , die auch eine aktuelle Exploration erfordern wird, eine abweichende Beurteilung ihrer Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten ergeben wird, zumal die aus d en im Urteil wi e- dergegebenen Darlegungen der Sachverständigen die Inhalte des die Ang e- klagte treibenden Wahns nur umrisshaft deutlich werden lassen und sich geg e- benenfalls Zweifel ergeben könnten, ob diese nicht bereits die Unrechtseinsicht aufgehoben habe n (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 3 StR 90/17 ). 22 23 - 10 - Die Aufhebung (auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung he r- ausstellt, dass er bei Begehung der Tat schuldfähig war (BT - Drucks. 16/1344, S. 17). Das neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der is o- liert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugl eich erstmals Strafe zu verhängen (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 3 StR 349/13, NStZ - RR 2014, 89; vom 26. Juli 2016 3 StR 211/16). 4. Von der Aufhebung nicht betroffen sind die rechtsfehlerfreien Festste l- lungen zu den objektiven Tatges chehen. Vom neuen Tatgericht gegebenenfalls ergänzend getroffene Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widerspr e- chen. Mit der Aufhebung des Urteils ist die Kostenbeschwerde de r Angeklagten gegenstandslos. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König 24 25
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