5 StR 433/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Dezember 2002in der StrafsachegegenC u.a., hier nur gegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002beschlossen:Der Antrag des Verurteilten C auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand, hilfsweise auf Nachholung rechtlichenGehörs nach Verwerfung seiner Revision gegen das Urteildes Landgerichts Berlin vom 15. April 2002 gemäß § 349Abs. 2 StPO durch den Beschluß des Senats vom 21. Okto-ber 2002 , wird abgelehnt.Das Wiedereinsetzungsgesuch scheitert schon daran, daß die versäumteVerfahrensrüge durch die privatschriftliche Anbringung nach wie vor nichtformgerecht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO). Daswörtliche Zitat der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers eines Mit-angeklagten in der vom Verurteilten selbst gefertigten Antragsschrift ändertan dieser Beurteilung nichts. Abgesehen davon liegt kein Sonderfall vor, indem Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge oder gar nachabschließender Sachentscheidung gewährt werden könnte. - 3 -Rechtliches Gehör ist dem Verurteilten in dem ordnungsgemäß durchge-führten Revisionsverfahren gewährt worden. Eine verfristete Einreichung ei-ner zumal ebenfalls aus den zuvor genannten Gründen nicht formgerechtgeltend gemachten weiteren Verfahrensrüge konnte keinen sachlichen Erfolghaben.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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