5 StR 433/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Oktober 2002in der Strafsachegegen1.2.3.4.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2002beschlossen:1. Auf de Revision des Angeklagten H Y wirddas Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 2002nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.2. Auf die Revision des Angeklagten C Y wird dasgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-spruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.3. Die weitergehende Revision des Angeklagten C Y und die Revisionen der Angeklagten C und H gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ent-scheidung und Verhandlung, auch über die Kosten derRevisionen der Angeklagten H und C Y ,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-verwiesen.5. Die Angeklagten C und H haben die Kosten ih-rer Rechtsmittel zu tragen. - 3 -G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den AngeklagtenH zugleich wegen eines Vergehens nach § 276 StGB, zu Freiheitsstra-fen in Höhe von jeweils sechs Jahren bei C und H , von vier Jah-ren und sechs Monaten bei H Y und von vier Jahren bei C Y verurteilt.1. Die Revision des Angeklagten H Y führt mit der Verfah-rensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO zur umfassenden Aufhebung des Urteils.Das zu den Akten gelangte Urteil ist entgegen § 275 Abs. 2 StPO nurvon dem Vorsitzenden und entsprechend dem gleichermaßen versehent-lich fehlerhaft gefaßten Rubrum nur von einem der tatsächlich an der Ur-teilsfindung beteiligten beiden beisitzenden Richter unterschrieben worden.An dem hieraus folgenden Durchgreifen des absoluten Revisionsgrundesändert der Umstand nichts, daß der zweite beisitzende Richter wie einnach Eingang der Revisionsbegründung gefertigter Vermerk des Strafkam-mervorsitzenden ergibt zu dem Zeitpunkt, als das schriftliche Urteil zu denAkten gelangt war, urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert gewesenwäre; in diesem Fall hätte der Vorsitzende gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPOinnerhalb der Urteilsabsetzungsfrist einen Verhinderungsvermerk anbringenmüssen (BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 4).2. Die Zustellung des so verfahrensfehlerhaft zustandegekommenenUrteils war indes wirksam (BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 8). Da dieübrigen drei Angeklagten innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345Abs. 1 StPO keine entsprechende Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 StPO) er-hoben haben, kommt eine Urteilsaufhebung zu ihren Gunsten wegen diesesvon ihnen nicht fristgerecht gerügten Verfahrensfehlers nicht in Betracht(BGHR aaO = BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 3). - 4 -3. Die Revisionen der Angeklagten C und H sind ebenso of-fensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) wie die Revision des Ange-klagten C Y zum Schuldspruch. Die Revision des letztgenanntenAngeklagten führt allerdings mit der Sachrüge zur Aufhebung des ihn betref-fenden Strafausspruchs.Im Rahmen der für sich rechtsfehlerfreien Ablehnung eines minderschweren Falles hat das Landgericht ausgeführt, die frühzeitigen Geständ-nisse der Angeklagten Y seien im Sinne des § 31 BtMG strafmilderndzu berücksichtigen (UA S. 19). Zur Frage einer Milderung des angewandtenStrafrahmens nach § 29a Abs. 1 BtMG gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGBnimmt das Urteil indes nicht Stellung. Zwar weisen die Urteilsgründe nichteindeutig aus, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorgelegenhaben, wenngleich die zitierte Urteilswendung darauf hindeutet, daß dasLandgericht solches angenommen hat. Es mag auch sein, daß das Landge-richt nach seinem Ermessen von einer derartigen Strafrahmenverschiebungim Blick auf die Annahme eines verhältnismäßig geringen Gewichts einesentsprechenden Aufklärungsbeitrags absehen wollte. Das Landgericht waraber jedenfalls nach der zitierten Urteilspassage zu einer ausdrücklichen Er-örterung dieser weiteren Strafrahmenfrage verpflichtet. Daß sich eine Straf-rahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB zugunsten des An- - 5 -geklagten C Y auf den Strafausspruch hätte auswirken können,läßt sich nicht sicher ausschließen.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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