5 StR 433/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 be-schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten R. L. gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12. Juli 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten M. L. wird das oben genannte Urteil, soweit er verurteilt worden ist, ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-ben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten, die Zwillingsbr374der sind, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (R. L. ) so-wie drei Jahren und sechs Monaten (M. L. ) verurteilt. Von weiteren Vorw374rfen des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hat es die Angeklagten freigesprochen. 1 1. Die Revision des Angeklagten R. L. ist aus den Gr374nden der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft unbegr374ndet. 2 - 3 - 2. Die Revision des Angeklagten M. L. hat hingegen mit der Sachr374ge Erfolg. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt revisionsge-richtlicher 334berpr374fung nicht stand. 3 Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Ange-klagte R. L. mehrere Kilogramm Haschisch, die zum Weiterverkauf durch ihn und seinen Zwillingsbruder bestimmt waren. Die Mitangeklagte F. brachte das Rauschgift gegen Bezahlung in ihre Wohnung, wo es von dem Angeklagten M. L. umgepackt und in einen Badezimmer-schrank ger344umt wurde. Dort wurde es am darauf folgenden Tag sicherge-stellt. 4 5 Beide Angeklagte haben zu dem Tatvorwurf geschwiegen. Das Land-gericht hat seine 334berzeugung vom mitt344terschaftlichen Handeltreiben des Angeklagten M. L. ausschlie337lich auf Folgendes gest374tzt: Nach den Angaben der Mitangeklagten F. habe er sich h344ufig bei ihr aufgehalten, 374ber die Drogenbeschaffungsfahrten Bescheid gewusst und im Vorfeld die-ser Tat ein- bis zweimal im Wohnzimmer Pakete mit Klebeband ausgewickelt und wieder neu verpackt. Zu diesen Angaben passe es, dass von den acht sichergestellten Haschischpaketen zwei auff344llig anders verpackt gewesen seien. Schlie337lich sei auf einem der Haschischpakete Zellmaterial mit den 204erblichen Merkmalen der Vergleichsperson L., M. m geboren 81223 gefunden worden. Bei einer Gesamtw374rdigung dieser Beweistatsachen dr344nge sich die Schlussfolgerung auf, dass der Angeklagte M. L. die Pakete zwi-schen Anlieferung und polizeilicher Sicherstellung in der Wohnung der Mit-angeklagten in der Hand gehabt habe. Diese Erw344gungen begegnen durchgreifenden Bedenken. 6 Soweit die Feststellungen den Angeklagten M. L. betreffen, beruhen sie auf einer l374ckenhaften Beweisw374rdigung und nicht auf einer tragf344higen Tatsachengrundlage (vgl. BGH StV 2002, 235; BGHR StPO 7 - 4 - 247 261 334berzeugungsbildung 26). Kann man aus den Angaben 204L., M. m ge-boren 81223 noch folgern, dass es sich bei der Vergleichsperson um den Ange-klagten M. L. handelt, so bleibt g344nzlich uner366rtert, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Vergleichsperson der Spurenverursacher ist und ob mit der erforderlichen Sicherheit andere Personen als Spurenverursacher ausgeschlossen werden konnten. Diese Angaben zum Beweiswert der DNA-Spur h344tten sich vor allem deswegen aufgedr344ngt, da die Spur auch von dem derselben Tat angeklagten Zwillingsbruder stammen k366nnte. Die 374brigen In-dizien reichen f374r sich genommen als Grundlage f374r eine Verurteilung nicht aus. Die Sache bedarf demnach neuer tatrichterlicher Aufkl344rung und Bewer-tung. 8 Sollte der neue Tatrichter abermals feststellen, dass der Angeklagte M. L. das Rauschgift umgepackt hat, so wird er zu er366rtern haben, ob der Angeklagte nicht lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln geleistet hat (vgl. nur BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 3, 9, 29, 42; BGH StV 2005, 555). Basdorf H344ger Gerhardt Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy