5 StR 433/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach 247 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2009 wird kosten-pflichtig zur374ckgewiesen. G r 374 n d e Das Landgericht G366ttingen hat gegen den Verurteilten wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt. Mit Beschluss vom 8. Dezem-ber 2009 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass 60 Tage der Mindest-verb374337ungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten (zur Aufnahme in BGHSt bestimmt). Der Senat hat ferner einen in der Gegener-kl344rung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen An-trag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchf374hrung einer Re-visionshauptverhandlung durch Bezugnahme auf andere Senatsbeschl374sse zur374ckgewiesen. 1 Hierin sieht der Verurteilte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Er macht geltend, dass der Senat es ihm verwehrt h344tte, die verweigerte Vorabentscheidung zum Anlass zu nehmen, einen Befan-genheitsantrag zu stellen. 2 - 3 - Diesem Einwand bleibt der Erfolg versagt. Die begehrte Vorabent-scheidung war weder strafprozessual noch verfassungsrechtlich veranlasst (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 226 4 StR 536/09 m.w.N.) und konnte deshalb nicht zum Ankn374pfungspunkt einer Rechtsverletzung werden. 3 Basdorf Raum Brause K366nig Bellay
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