5 StR 433/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Juni 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO, soweit es ihn betrifft, mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten R. gegen das genannte Urteil wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet ver-worfen. Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die 226 nach dem Er366ffnungsbeschluss auch unter dem Verdacht des versuchten Totschlags stehenden 226 Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig gesprochen und R. zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie M. zu einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung die Schwurgerichtskammer jeweils zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die Revision 1 - 3 - des Angeklagten R. erweist sich letztlich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. N344herer Betrachtung bed374rfen die von beiden Angeklagten erhobe-nen Verfahrensr374gen, ihnen sei nicht erneut das letzte Wort erteilt worden (247 258 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 StPO). Die vom Angeklagten M. erhobene R374ge hat Erfolg. Den R374gen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 2 Am 8. Verhandlungstag, dem 14. Juni 2010, erteilte die Schwurge-richtskammer nach Beratung folgenden Hinweis: 204F374r den Fall, dass die bei-den Angeklagten sich dahingehend teilweise gest344ndig einlassen, dass sie nach Beendigung der Notwehrlage, welche nach dem gegen sie gerichteten Angriff durch G. zun344chst gegeben war, in Kenntnis der Beendigung der Notwehrlage, als G. wehrlos am Boden lag, diesen noch massiv k366rperlich attackiert haben, indem sie beide noch mehrfach gegen Gesichts- und Kopfbereich des G. getreten haben, w374rde die Kammer gegen beide Angeklagte im H366chstma337 eine Freiheitsstrafe verh344ngen, die noch zur Bew344hrung ausgesetzt werden k366nnte. (205) Die Kammer schl344gt deshalb eine Verst344ndigung mit dem Inhalt vor, dass bei einem derartigen glaubhaf-ten Gest344ndnis der Angeklagten ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zugesagt wird, und zwar unter Ber374cksichtigung der verb374337-ten Untersuchungshaft mit einer Strafaussetzung zur Bew344hrung und dass die bisher gestellten Beweisantr344ge/Anregungen als zur374ckgenommen gel-ten.223 3 Der Angeklagte R. lie337 sich in diesem Sinne nach weiterer Beweis-aufnahme gest344ndig ein, nicht aber der Angeklagte M. . Beide Angeklag-te und ihre Verteidiger hielten die gestellten Beweisantr344ge nur f374r den Fall aufrecht, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bew344hrung erfolgen w374rde. Der Angeklagte R. , sein Verteidiger, die Vertreterin der 4 - 4 - Staatsanwaltschaft und die Nebenklagevertreterin stimmten dem Verst344ndi-gungsvorschlag des Gerichts zu. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Nebenklagevertreterin beantragten, bez374glich beider Angeklagter wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung auf eine zur Bew344hrung auszusetzende Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu erkennen und die Haftbefehle aufzuheben. Dem schloss sich der Verteidiger des Angeklagten R. f374r seinen Mandanten an. Der Verteidiger des Angeklagten M. beantragte, seinen Mandanten frei-zusprechen, und stellte f374r den Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bew344hrung einen weiteren Beweisantrag. Die Angeklagten hatten so-dann das letzte Wort. 5 6 Im Anschluss daran verk374ndete die Schwurgerichtskammer einen Be-schluss, mit welchem der Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 28. August 2009 bez374glich des Angeklagten R. ohne Begr374ndung aufge-hoben wurde. Nach verf374gter Unterbrechung der Hauptverhandlung verk374n-dete die Schwurgerichtskammer am 22. Juni 2010 ihr Urteil. 2. Das Landgericht war bei dieser Prozesslage grunds344tzlich gehalten, den Angeklagten das letzte Wort erneut zu erteilen. Die, wenngleich begr374n-dungslose, Aufhebung des gegen den Angeklagten R. ergangenen Haft-befehls stellt einen schl374ssigen Wiedereintritt in die Verhandlung dar. Der Beschluss steht in innerem Zusammenhang mit der noch anstehenden ge-richtlichen Entscheidung (vgl. BGH StV 1992, 551, 552). 7 a) Der verk374ndete Beschluss stellt, da er zwischen den Angeklagten differenziert, nicht nur eine Best344tigung und einen teilweisen Vollzug der ge-troffenen Verst344ndigung bereits vor der 226 auf sp344ter anberaumten 226 Urteils-verk374ndung dar. Bez374glich des Angeklagten R. mag der Best344tigung im Blick auf die gem344337 247 257c Abs. 4 Satz 4 StPO im Grundsatz bestehende Bindung des Gerichts an die Verst344ndigung sogar gar keine selbst344ndige 8 - 5 - verfahrensrechtliche Bedeutung zukommen. Bei diesem voll gest344ndigen Angeklagten schlie337t der Senat jedenfalls aus, dass sich der Schuldspruch und auch die drei Monate unter den 374bereinstimmenden Antr344gen von Staatsanwalt und Verteidiger festgesetzte Strafe auf einer nicht nochmals gew344hrten Gelegenheit zu einem letzten Wort beruhen kann (vgl. BGHR StPO 247 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8). b) Anderes gilt f374r den Inhalt des verk374ndeten Beschlusses betreffend den Angeklagten M. . Nicht anders als bei belastenden Haftentscheidun-gen (vgl. BGHR StPO 247 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8 m.w.N.; BGH StV 2001, 438) oder bekanntgegebenen Erw344gungen des Gerichts, die eine Verurtei-lung voraussetzen oder nahelegen (vgl. BGHR StPO 247 258 Abs. 3 Wieder-eintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; BGH StV 1992, 551, 552), hat das Landge-richt durch nicht sofortige Bescheidung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Haftbefehlsaufhebung im Gegensatz zum Mitangeklagten schl374ssig das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts gegen diesen einen Freispruch erstrebenden Angeklagten zum Ausdruck gebracht. Der Angeklagte war durch die Haftentscheidung selbst zwar nicht unmittelbar betroffen (vgl. BGHR StPO 247 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8). Indes lie337 sich dem Beschluss des Landgerichts f374r ihn entnehmen, dass das Gericht 226 bei offener Beweis-lage 226 das Gest344ndnis des Mitangeklagten zu seinem Nachteil verwerten und ihn zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilen k366nnte, weshalb ihm unter diesen Aspekten die Gelegenheit zu geben war, hierzu abschlie- 9 - 6 - 337end nochmals Entlastendes vorzubringen. Eine solche Prozesslage erfor-dert nach 247 258 StPO die M366glichkeit, dass sich ein Angeklagter vor der Ur-teilsverk374ndung zum Verfahrensgegenstand 344u337ern k366nnen muss (vgl. BGH NStZ 1986, 470). Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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