5 StR 433/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 24. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Jan u- ar 2012 , an der teilgenommen haben: R ichter Dr. Raum als Vorsitzender, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt W . al s Verteidiger, Rechtsanwalt Ko. als Vertreter der Neben - und Adhäsionsklägerin, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bremen vom 23. Mai 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Lan dgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, sowie wegen Nöt i- gung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Kö r- perverletzung, wegen Körperverletzung und wegen B eleidigung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dieser Strafe hat es ein Jahr Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die N e- benklä gerin in Höhe von 10.000 verurteilt. Die Revision des Angeklagten ha t mit der Sachrüge Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Der u nter anderem wegen Vergewaltigung im Jahre 1989 zu ein er Bewährungsstrafe vorverurteilte Angeklagte lernte im Jahr 2000 in einer 1 2 3 - 4 - Gaststätte in Delmenhorst die 15 - jährige Nebenklägerin und deren Freundin L . kennen. Der als Automatenaufsteller tätig gewesene Ang e- klagte gab den Jugendlichen Ge tränke aus und der Nebenklägerin Geld für Canna bis. Sie begann in dieser Zeit mit dem Konsum von Alkohol. Sie erhielt später von dem Angeklagten auch länge re Zeit Kokain. Sie begleitete den Angeklagten auf seinen beruflichen Fahrten und wurde seine Freundi n. Der Angeklagte vermittelte ihr in Bremen Unterkünfte und ließ sie in der von ihm . B . letzt 5 die Stunde arbeiten. Im Jahr 2003 besorgte der Angeklagte ihr eine Wohnung, die er vorwiegend nachts auf suchte , um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. vielen Fällen mit diesen sexuellen Handlungen einverstanden. Wenn der A n- geklagte jedoch angetrunken und aggressiv war, setzte er sein Ansinnen g e- gen den erklärten Willen der Geschädigten häufig mit G ewalt durch. In so l- chen Situationen kam es auch zum Analverkehr gegen den Willen der G e- schädigten. Der Angeklagte drückte der Geschädigten bei diesen Vorfäl len z. B. ein Kissen auf ihren Kopf, damit ihre Schreie nicht zu hören waren, und legte sich mit sei nem Gewicht auf sie. Obwohl die Geschädigte dann schrie und vor Aufregung schwitzte, drückte er ihre Beine auseinander und vollzog den Analverkehr. Die Geschädigte hatte bei diesem Vorgehen starke Schmerzen und ließ den Übergriff geschehen, bis der An gekla gte ejakuliert (UA S. 6). b) Das Landgericht hat sich von folgenden Taten des Angeklagten überzeugt: Im Herbst 2003 oder 2004 schlug der alkoholisierte Angeklagte im Schlafzimmer der Nebenklägerin zweimal gegen deren Kopf. Er drückte g e- gen den Widerstand der jungen Frau deren Beine auseinander und vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin erlitt Hämatome und Kopfschmerzen (Fall 1: Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung ). 4 5 - 5 - In der ersten Julihälfte 2005 riss d er alkoholisierte Angeklagte an den H aaren der Nebenklägerin, spreizte gegen ihren Widerstand ihre Beine und vollzog den Geschlechtsverkehr (Fall 2: Vergewaltigung ). Nach einer von der Nebenklägerin am 21. Juli 2005 veranlassten A b- treibung drängte der Angeklagte noch am gleichen Tag oder einen Tag sp ä- A. B. riss fortwährend an ihren Haaren und vollzog nach einem Gerang el im St e- hen den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr (Fall 3: Verg ewaltigung ). Am 23. Juli 2005 hielt der Angeklagte der Nebenklägerin unter Tode s- drohungen eine Schusswaffe an deren Kopf und verlangte die Unterzeic h- nung von Blankoschuldscheinen. Er sagte, sie soll e unterschreiben, damit sie in seiner Schuld stünde u nd vom ihm nicht loskäme (Fall 4: Nötigu ng ). A. B. Nebenklägerin. Er nahm einen großen gläsernen Aschenbecher und warf ihn in Richtung der Frau. Sie wich aus und flüchtete. Der Angeklagte verfolgte sie, schlug ihr ins Gesicht, stieß ihren Kopf gegen die Wand, riss an ihren Haa ren und würgte sie (Fall 5 : vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter ge fährlicher Körperverletzung ). Am 8. Mai 2006 trank die Nebenklägerin in e iner Bäckerei Kaffee. Der Angeklagte trat hinzu, riss an ihren Haaren und schlug ihr gegen den Kopf (Fall 6: Körperverletzung ). Am 2. Juli 2006 bezeichnete der Angeklagte die Nebenklägerin als Schlampe (Fall 7: Beleidigung). c) Nach der Todesdr ohung des Angeklagten floh die Nebenklägerin zu Verwandten nach Gütersloh. Der Angeklagte entschuldigte sich. Die Nebe n- klägerin kehrte nach Bremen zurück und war wieder mit dem Angeklagten 6 7 8 9 10 11 12 - 6 - zusammen. Am 8. Mai 2006 erstattete die Nebenklägerin Anzeige gegen den Angeklagten. d) Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Taten 2 bis 4 der Urteil s- gründe ausschließlich aufgrund der als uneingeschränkt glaubhaft bewert e- ten Aussage der Nebenklägerin überzeugt. Hinsichtlich des Falles 1 hat das Landgerich t eine Stütze der bela s- tenden Aussage der Nebenklägerin in der Aussage der Zeugin L . gefu n- den, wonach diese zur Tatzeit in der Wohnung anwesend war und von einem im Schlafzimmer fortgesetzten Streit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin beri chtet hat und davon, dass die se ihr weinend mitgeteilt h a- be, dass der Angeklagte sie geschlagen und mit ihr geschlafen habe . Hinsichtlich des Falles 5 hat das Landgericht zusätzlich auf die zwar in ihrer Beschränktheit nicht insgesamt glaubhafte Aussage der Zeugin N . abgestellt, wonach der Angeklagte die Nebenklägerin beschimpft und einen großen Aschenbecher ergriffen h abe . Aus weiteren, als glaubhaft b e- werteten Zeugenbekundungen hat sich das Landgericht ersichtlich vom Ch a- rakter der von U nterdrückung und Gewaltausübung geprägten Beziehung des Angeklagten zu der Nebenklägerin überzeugt. Es hat insoweit auf die Aussage der Zeugin L. abgestellt, die schilderte, dass der Angeklagte in A. B. benkläger in auf der Straße verfolgt , sie mit Fäusten geschlagen und sie getreten h abe , a ls sie auf dem Boden gelegen habe , ferner auf die Aussage der Zeugin Koz . , die eine Beleidigung der Nebenklägerin durch den Angeklagten miterlebt ha b e und d ie Offenbarungszeugin für Schläge und Beschimpfungen des Angekla g- ten geworden sei . Der Angeklagte hat die Vorwürfe bestritten und geltend ge macht, er hab e lange Zeit den Lebensunterhalt der Ne benklägerin finanziert. Er habe 13 14 15 16 - 7 - sich wegen einer anderen F rau von ihr getrennt. Daraufhin habe sie ihm g e- droht, ihn fertig zu machen . Das Landgericht hat Rache als Falschbelastungsmotiv ausgeschlo s- sen, weil die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung vom 8. Mai 2006 schon mehrere Monate keine Be ziehung m ehr zum Angeklagten gehabt habe und sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass die N e- benklägerin den Angeklagten hätte fertig machen wollen. 2. Soweit das Landgericht in den Fällen 2 bis 4 die Verurteilung au s- schließlich auf die belast enden Angaben der Nebenklägerin stützt, offenbart die Beweiswürdigung sachlichrechtliche Fehler. Sie bezieht festgestellte U m- stände nicht ein, die nach den hier aufgrund der gegebenen Beweissituation geltenden Anforderungen mit hätten bewertet werden müsse n (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.). Ferner bleibt die Darstellung der Entwicklung der Aussagen der Nebenklägerin zumindest unvollständig. n- vollstän dig bewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 5 StR 157/10 ; BGH, Urte il vom 27. März 2003 1 StR 524 /02, StraFo 2003, 3 12 ). aa) Zwar mag ein Zeitablauf von fünf Monate n nach der vom Lan d- gericht hinsichtlich des Verursachers gar nicht aufge klärten Trennung eine Eifersucht auf die neue Beziehung des Angeklagten als Quelle einer aus R a- che erfolgten Falschbelastung ausschließen können. Dies gilt aber nicht für die weiter festgestellte , indes nicht gewürdigte Empfindung der Nebenkläg e- rin, durc h ihr Leben mit dem Angeklagten fühle sie sich vorgealtert, kraftlos und habe das Gefühl, ihrer J ugend beraubt zu sein . 17 18 19 20 - 8 - bb) Auch wenn es zu bedenken gilt, dass ein Vergewaltigungsopfer aus berechtigtem Zorn eine Bestrafung ers treben kann und deshalb eine von Belastungseifer getragene Aussage keineswegs zwingend Glaubhaftigkeit s- bedenken ausgesetzt ist (vgl. BGH StraFo aaO ), hat es das Landgericht hier in einem weiteren Zusammenhang unterlassen, eine mögliche Falschauss a- ge der Nebenklägerin zu erwägen. Die Strafkammer hat einerseits die Aussage der Nebenklägerin als glau bhaft angesehen, nie zu jemandem gesagt zu haben, dass sie den A n- geklagten habe fertig machen wollen (UA S. 18). Andererseits hat das Landgericht den Zeugenaussagen der Eheleute A . , die Nebenklägerin habe ihnen gesagt, dass sie bis zum L etzten gehen und den Angekla gten in den Knast bringen würde , jeglichen Beweiswert abgesprochen . S elbst wenn sich die Geschädigte in der Weise geäußert haben sollte, lasse dies keinen Rücksch luss darauf zu, dass sie falsche Angaben über die Geschehnisse ge macht habe . Mit dieser Erwägung hat es das Landgericht indes versäumt, eine im Raum stehende Falschaussage der einzigen Belastungszeugin über eigene Äußerungen gegenüber Dritten in die Prüfun g der Glaubhaftigkeit i h- rer Angaben im Übrigen einzubeziehen. b) Das Landgericht hat es ferner unterlassen, aus den Feststellungen sich als wahrscheinlich aufdrängende, indes von der Nebenklägerin unterla s- sene Handlungen in die Erwägungen einzubezieh en. Hierdurch sind festg e- stellte Umstände lückenhaft bewertet geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401). Das Landgericht hat die Aussage der Nebenklägerin sie sei Opfer schwerster freilich nicht angeklagte r anal ausgeführter schmerzhafter Vergewaltigungen geworden, bei denen ihre Schreie durch ein jeweils auf ihren Kopf gedrücktes Kissen unterdrückt worden seien , als glaubhaft be we r- tet. Es hat dabei nicht erw o gen, warum die Nebenklägerin den sich aus der Vornahme solcher Verbrechen entstehenden Impuls zur Flucht überwunden 21 22 23 24 - 9 - hat und überdies ohne Offenbarung gegenüber einer Vertrauensperson bei dem Angeklagten verblieben ist. Die kritiklose Hinnahme der Erklärung der Nebenklägerin durch das Landgericht, s ie sei aus der Beziehung i r- r- digung nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. November 2003 5 StR 400/03). Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Nebenkl ä- gerin nach ihrer Fl ucht zu Verwandten zu dem Angeklagten zurückgekehrt ist, ohne das s erwogen worden ist, ob es zu einer sich aufdrängenden Ve r- einbarung über die Vernichtung der abge pressten Blankoschuldscheine g e- kommen ist . c) Die Darstellung der Aussagen der Nebenklä gerin erweckt zudem die Besorgnis von deren Unvollständigkeit, was die gebotene umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung nicht hinreichend erkennbar und nachvollziehbar macht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 5 StR 136/02). Es bleibt offen, ob die Be wertung des Landgerichts, dass im Kerng e- schehen kein e Abweichungen vorhanden seien , sich allein auf die angekla g- ten Tatvorwürfe oder auch auf die analen Vergewaltigungen bezieht. Soweit die Strafkammer festgestellt hat, es sei im weiteren Ermittlungsverfah ren und in der Hauptverhandlung lediglich zu Erweiterungen der ursprünglich g e- machten Aussage durch die Erweiterungen die Glaubhaftigkeit des ursprünglich Gesagten b e- stärkt oder in Zweifel zu ziehen gew esen wäre. 3. Der Fehler der Beweiswürdigung entzieht nicht nur den Schuldspr ü- chen die Grund lage, die ausschließlich auf der Aussage der Nebenklägerin beruh en . Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der 25 26 27 - 10 - gebotenen umfänglichen Bewertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der Nebenklägerin auch in den übrigen Fällen zu einer anderen Urteilung gekommen wäre. Raum Brause Schaal Schneider König
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