5 StR 433/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. November 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013 beschlossen: 1. a) Au f die Revisionen der Angeklagten B . , A . , J . und F . wird das Urteil des Landge - richts Hamburg vom 21. März 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Ange klagten betriff t. b) In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. a) Die Revision des Angeklagten K . gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un - begründet verworfen. b) Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Jeweils wegen schweren Raubes hat das Landgericht den geständ i- g en Angeklagten K . unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Strafen zu zwei Jahren vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Ang e- klagten B . , A . , J . und F . , die sämtlich die Einlassung verweigert haben, zu F reiheits - bzw. Gesamtfreiheitsstrafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revis i- 1 - 3 - on des Angeklagten K . ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), die R e- visionen der übrigen Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Beweiswürdigung zum Nachteil der schweigenden Angeklagten hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte K . deren Belastung im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhan dlung widerrufen hat und auch sonst im Hinblick auf Bedr o- hungen durch die Mitangeklagten Anhaltspunkte für Falschaussagen K . s zum Nachteil der Mitangeklagten bestehen, nicht ausreichend b e- gründet. a) Das Landgericht hat den Bekundungen des Angeklagten K . im Ermittlungsverfahren, die nicht im Zusammenhang wiedergegeben we r- . zur Art und Weise der Tatplanung und insbesondere zu den daran unmittelbar Beteiligten bei seiner Vernehmung keine Angaben gemacht hat. Zwar hält das Landgericht es nachvollziehbar . in die Tatplanung mit einbezogen w ar. Ohne genauere Erkenntnisse über die Art und Weise und die Beteiligten der Tatplanung bleibt indes die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte im Rahmen der Tatplanung nicht alle Mittäter als solche kennengelernt und diese lediglich aufgrund von Rüc k- schl g- lichkeit nicht aus. b) Darüber hinaus vermisst der Senat nähere Feststellungen im Urteil zu einem an onymen Schreiben, auf dessen Vorhalt K . die Beschuld i- gungen der Mitangeklagten erhoben haben will. Aus den Erwägungen des Landgerichts (UA S. 19) folgt, dass es ein entsprechendes anonymes Schreiben gegeben hat. Das Urteil enthält keine Angaben daz u, ob und g e- gebenenfalls in welchem Zusammenhang und auf welche Weise K . 2 3 4 - 4 - vom Inhalt des anonymen Schreibens Kenntnis erlangt hat. Insbesondere verhält es sich nicht dazu, ob die Vernehmungsbeamten K . daraus möglicherweise Vorhalte gemacht haben. Die bloße Erwägung, dass der A n- geklagte J . in jenem Schreiben nicht benannt worden sei, und K . s Erklärung auch für dessen Benennung, es sei ihm ein Bild von J . gezeigt worden, als widerlegt angesehen wurde, schließt den Erört e- rungsmangel nicht aus: Aus dem Urteil folgt, dass J . den Ermit t- lungsbehörden vor K . s Vernehmung bekannt war (UA S. 21). Daher kann diesem im Zusammenhang mit einem offen gebliebenen Vorhalt aus dem anonymen Schreiben dess en Name oder Vorname zunächst noch ohne Zeigen eines Bildes von den Vernehmungsbeamten bei der B e- fragung nach den Mittätern genannt worden sein. c) Der Senat weist ferner darauf hin, dass der ergänzend verwertete Magazinfund beim Angeklagten J . nach der Unterstellung des Lan d- gerichts, es seien möglicherweise nur Waffenattrappen zur Tatbegehung verwendet worden, kaum indiziellen Wert hat. 2. Bei dieser Sachlage kann der Senat offen lassen, ob die von den Angeklagten B . und J . erhobenen Verfahrensrügen wegen der in Ve r letzung des § 273 Abs. 1a StPO gänzlich unterbliebenen Dokumentation zur Frage etwaiger Verständigungsgespräche Anlass zu einer freibeweisl i- chen Klärung geben müsste, ob mit den Mitangeklagten insbesondere mit K . Verständigungsgespräche geführt worden sind, nachdem der 5 6 - 5 - Strafkammervorsitzende nach Erhebung der Verfahrensrügen keinen Anlass zur Korrektur der Sitzungsniederschrift gesehen hat (vgl. dazu Moldenhauer/ Wenske in KK, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 83). Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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