ECLI:DE:BGH:2017:250417U5STR433.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 433/16 vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 2017 , an der teilgenommen haben: Vorsit zender Richter Dr. Mutzbauer, Richter Prof. Dr. Sander , Richterin Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt M . als Verteidiger des Angeklagten A . , Rechtsanwalt W. als Verteidiger des Angeklagten Al . , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsan waltschaft wendet sich mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eing e- legten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen gegen den Schuldspruch. Sie beanstandet, dass das Landgericht die Angeklagten nicht wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt hat. Die vom Generalbundesanwalt vertretene n Rechtsmittel ha ben Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Die Angeklagten befanden sich am Morgen des 5. Dezember 2015 g e- meinsam mit zwei unbekannten Pe rsonen in der Nähe eines U - Bahnhofs in Be r lin. Spontan entschloss sich die Gruppe, den an der Treppe des U - Bahnhofs stehenden Zeugen G . gegebenenfalls unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt dazu zu bringen, sein Geld und sein Handy herauszu geben bzw. deren Wegnahme geschehen zu lassen. Die Angeklagten sowie eine der unbekannt gebliebenen Personen gi n- gen auf den Zeugen zu und der Angeklagte AI . verlangte erfolglos die Herausgabe des Mobiltelefons. Daraufhin baute sich der Angeklagt e A . bedrohlich vor dem Zeugen G . auf, hielt ihn an der linken Hosent a- sche fest und forderte die Herausgabe von Geld. Mittlerweile war auch die vie r- m- r. Der Angeklagte AI . hielt den Zeugen G . nunmehr am rechten Oberarm fest und er sowie der Angeklagte A . forderten von dem Zeugen erneut die Herausgabe seiner Sachen. Für die Angeklagten überraschend griff der dritte TatbeteiIi gte in seine Hosentasche, holte ein Me s- ser mit einer KIingenIänge von etwa 10 cm heraus, klappte es auf, sprang zw i- schen den Angeklagten hindurch auf den Zeugen zu und stach in Richtung dessen Oberkörpers. Während der Zeuge G . zurückwich und dabei zu Fa ll kam, versuchte dieser unbekannte Tatbeteiligte noch mehrfach, ihn mit dem Messer zu treffen, wodurch jedoch lediglich der Gurt der Umhängetasche des Zeugen teilweise durchtrennt wurde. Nachdem der Zeuge wieder aufgestanden war und eine Boxerhaltung eing enommen hatte, kamen alle vier TatbeteiIigten auf ihn zu und versuchten, ihn zu schlagen, um an seine Wertgegenstände zu 2 3 4 - 5 - gelangen. Der Zeuge G . äußerte immer wieder, dass er keine Probleme h a- ben wolle; sie sollten aufhören. Diese Aufforderung blieb jedo ch erfolglos. Das sich wehrenden Zeugen G . m- stehenden Personen und bat um Hilfe. Als er sich wieder dem Angeklagten A . zuwandte, versetzte dieser ihm einen gezielten Faustschlag auf die Nase. Der Zeuge entledigte sich daraufhin seiner Jacke und seiner Tasche, um sich besser wehren zu können. E iner der unbekannten Tatbeteiligten entnah m Der Geschädigte erlitt einen Nasenbeinbruch, einen Bruch des kleinen rechten Fingers sowie Rückenschmerzen. 2. Das Landgericht hat das Geschehen als Raub nach § 249 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gewürdigt. Die Verwendung des Messers hat es den Angeklagten nicht zugerechnet. Diese sei weder vom Tatplan umfasst gewesen, noch sei das Messer im weiteren Verlauf benutzt worden. Zwar sei nach d em Einsatz des Messers weiter auf den Zeugen eingewirkt worden, um ihm seine Wertsachen abzunehmen. Hieraus könne jedoch nicht auf ein Billigen geschlossen werden, en Einsatz weder ausgenutzt noch sich zu eigen g e- macht hätten. 5 6 - 6 - II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Denn die revision s- e- nicht stand. 1. Das Landgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend von den Grundsä t- zen der sukzessiven Mittäterschaft ausgegangen. Eine solche liegt dann vor, wenn in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen auch wenn dies in wesentlichen Punkten von dem ursprüngl i- chen gemeinsamen Tatplan abweicht in eine bereits begonnene Au s- dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass diese strafrechtlich zugerechnet wird. Nur für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis die str afbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280; vgl. ferner B eschluss vom 20. August 2013 3 StR 237/13). Ein vollständig abgeschlossenes Geschehen lag hier schon im Hinblick darauf nicht vor, dass die Wegnahme der Sachen noch nicht erfolgt war. Die Weitergabe des Messers durch die unbekannte Person an außenstehende Dri t- te stellte auch nicht etwa ein en (Teil - )Rücktritt von der Qualifikation des § 250 Abs. 2 StGB dar . Durch den Gebrauch des Messers war das Qualifikation s- merkmal bereits verwirklicht und die qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr schon eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2007 2 StR 34/07, NStZ 2007, 468). 7 8 9 10 - 7 - 2. Soweit das Landgericht sich nicht davon zu überzeuge n vermocht hat, dass die Angeklagten den erfolgten Messereinsatz des unbekannten Mittäters gebilligt haben, erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft. a) Das Landgericht hat bei seiner Würdigung maßgeblich darauf abg e- stellt, dass das Messer Rechtsausführungen wiederfindende Erwägung wird jedoch von den getroff e- nen Feststellungen nicht getragen. Denn danach versuchte der unbek annt g e- bliebene Tatbeteiligte mehrmals, auf den Zeugen einzustechen, der auswich und zu Boden fiel, wieder aufstand, von allen vier Tatbeteiligten mit Schlägen attackiert wurde und diese zum Aufhören aufforderte. Der sich hieran anschli e- ßenden Mitteilung, h- b) Im Übrigen kann die Feststellung, dass ein Täter die von ihm für mö g- lich gehaltenen Folgen seines Handelns gebilligt hat, sofern er dies bestreitet, vor allem durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen getroffen we r- den (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2002 3 StR 296/02; vom 23. Mai 2002 3 StR 513/01). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Geschehensabläufe zu u n- terstellen, für deren Vorliegen selbst bei nicht widerlegbaren, aber durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anh altspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 1 StR 597/15). Nichts anderes gilt für die Billigung eines Mittäterexzesses bei sukzessiver Mittäterschaft. Unter diesem Blickwinkel begegnet die Feststellung, die Angeklagten hätten den Messerei n- satz bei ihren diesem nachfolgenden Handlungen (u nter and e rem : mehrfaches 11 12 13 - 8 - Ansetzen zu Schlägen, Faustschlag ins Gesicht, Wegnahme von Handy und Geld) nicht gebilligt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Sena t auf Folgendes hin: a) Die strafmildernde Erwägung im angefochtenen Urteil, die Angekla g- ten seien als Ausländer ohne hiesige soziale Kontakte besonders haftempfin d- lich, widerspricht den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen. b) Die Anord nung der Maßregel nach § 64 StGB erfordert keine Abhä n- gigkeitserkrankung. Ausreichend ist eine eingewurzelte, auf psychische Disp o- s i tion zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl uss vom 12. Jan u- ar 2017 deshalb nur vermindert schuldfähigen Angeklagten hat das Landgericht festg e- stellt. Mutzba uer Sander Schneider Dölp König 14 15 16
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