5 StR 434/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. November 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten S und K wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im jeweiligen Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellu n - gen hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Leipzig zurückverwi e - sen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes schuldig gespr o - chen und gegen den Angeklagten K eine lebenslange Freiheitsstrafe sowie gegen den Angeklagten S eine Jugendstrafe von zehn Jahren verhängt. Die Revisionen der Angeklagten führen jeweils zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Hinsichtlich des Angeklagten K vermag der Senat aufgrund des gesamten Tatbildes das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB zwar auszuschließen, die Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung - 3 - der verminderten Schuldfhigkeit begegnen jedoch durchgreifenden rechtl i - chen Bedenken. a) Das Landgericht hat von den Vorausssetzungen der §§ 20, 21 StGB allein die Merkmale Schwachsinn und tiefgreifende Bewuûtseins- strung jeweils unter weitgehender Bezugnahme auf die Ausfhrungen des Sachverstndigen Professor L errtert und im Ergebnis abgelehnt. Im brigen hat es eine Beeintrchtigung der Steuerungsfhigkeit bei dem Angeklagten K ohne nhere Begrndung ausgeschlossen, weil dem Verhalten des Angeklagten K keine psychische Krankheit zugrundeliege. b) Die Darlegungen in den Urteilsgrnden lassen nicht erkennen, ob das Landgericht das Merkmal einer schweren anderen seelischen Abarti g - keit im Sinne des § 20 StGB geprft hat. Eine solche erfaût nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Vernderungen der Persnlic h - keit, die keine krankhaften seelischen Strungen darstellen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14, 15, 31 m.w.N.). Eine andere seelische Abartigkeit kommt deshalb gerade bei nicht pathologisch bedingten Pers n - lichkeitsstrungen in Betracht. c) Ob eine seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Pers n - lichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung wie auch aus der Tat selbst und dem Nachtatgeschehen zu beurteilen (BGHR StGB § 21 seelische A b - artigkeit 37). Die bislang vom Landgericht vorgenommene Bewertung lût insbesondere eine eingehende Wrdigung des aufflligen Nachtatverhaltens vermissen. So bleibt unerrtert, daû der Angeklagte, der bereits unmittelbar nach der Ttung seiner Verlobten sich an dieser verging, erneut, nachdem er in einem Zelt in der Nhe bernachtet hatte, sich zu der Leiche begab, dort ein Feuer entzndete, aû und trank, dann onanierte und sich schlieûlich in Selbstttungsabsicht die Pulsadern aufschnitt. Diese Besonderheiten - 4 - htten ebenso Beachtung finden mssen (vgl. BGH, Beschluû vom 23. Februar 2000 5 StR 38/00) wie auch seine persnliche Entwicklung, die von einem streng religis orientierten Elternhaus geprgt war, aus dem sich der Angeklagte spter gelst hatte (vgl. BGHR StGB § 21 seelische A b - artigkeit 24). 2. Die Strafzumessung bezglich des Angeklagten S hlt gleichfalls rechtlicher Prfung nicht stand, weil das Landgericht Äuûerungen des Angeklagten S im Rahmen seines letzten Wortes rec htsfehle r - haft strafschrfend gewertet hat. Dieser Angeklagte, der ein zwischenzeitlich abgelegtes Gestndnis widerrufen hatte, uûerte in einer schriftlich vorg e - faûten Erklrung in seinem letzten Wort, daû er die nach seiner Behauptung allein von dem Mittter begangene Tat fr verwerflich halte. Als bestreite n - der Angeklagter konnte er sich von einer Tat, die er nach eigener Einla s - sung nicht begangen hatte, distanzieren und diese auch als ªverwerflichº charakterisieren. Das zulssige Verteidigungsverhalten eines Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten verwertet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 17 m.w.N.). - 5 - 3. Der Senat macht von der Mglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entsche i - dung an das Landgericht Leipzig. Harms Hger Raum Brause Schaal
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