5 StR 434/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. November 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 27. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Jugend strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die durch sein Rechtsmittels dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Harms Häger Basdorf Raum Brause
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