5 StR 434/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 6. Juni 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Annahme eines Versto337es gegen 247 32 Abs. 1 Satz 1, 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG begegnet bei diesem Angeklagten 226 im Gegensatz zur fr374heren Mitangeklagten B. (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage 226 5 StR 446/06) 226 keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass sich der Angeklagte unter Beteiligung anderer Fi-nanzvermittler um die Einwerbung kurzfristiger Einlagen f374r das Objekt 204Al-tersbetreutes Wohnen223 in Chemnitz, Huttenstra337e, bem374ht hat. Sowohl die Art und Weise der Beschaffung der Gelder als auch ihre Gr366337enordnung tra-gen eine Verurteilung wegen des Versto337es gegen das Kreditwesengesetz (247 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er hin-sichtlich der von B. betr374gerisch erlangten Gelder nur wegen Geldw344- - 3 - sche, nicht aber wegen einer Beteiligung an deren Vortat verurteilt wurde. Der Senat schlie337t aus, dass die im Blick auf 247 46 Abs. 3 StGB ger374gte Wendung f374r den ma337vollen Strafausspruch bestimmend geworden ist. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy