5 StR 434/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeitr344ge zu den Sozialversicher- ungen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. M344rz 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 27. April 2007 wird mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte des Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeitr344ge zur Sozialversicherung nur in 278 F344llen schuldig ist, nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im 334brigen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Dieser Freispruch (Fall 206 der Gr374nde) wird nach 247 357 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten Z. und L. erstreckt (vgl. An-tragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Beschwerdef374hrer hat die weiteren Kosten des Rechts-mittels zu tragen. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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