5 StR 435/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 5. Mai 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Verfahrens zu tra-gen. Erg344nzend zur Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 5. Oktober 2006 bemerkt der Senat: a) Auch mit der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Landgericht h344tte im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der vom Angeklagten durch Ver-schweigen verdeckter Gewinnaussch374ttungen begangenen Einkommensteu-erhinterziehungen die M366glichkeit der Anrechnung von K366rperschaftsteuer-guthaben ber374cksichtigen m374ssen, deckt die Revision keinen den Angeklag-ten beschwerenden Rechtsfehler auf. Denn die Voraussetzungen einer An-rechnung (247 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F.) lagen ersichtlich nicht vor. Nach den Urteilsfeststellungen ist auszuschlie337en, dass die G. L. GmbH die verdeckten Gewinnaussch374ttungen in ihren K366rperschaftsteuerer-kl344rungen f374r die Jahre 1996 und 1998 erkl344rt (vgl. 247 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und entsprechend K366rperschaftsteuer gezahlt hat. Denn in ihren Steuerbilan-zen waren die die Errichtung der privaten H344user des Angeklagten und sei-nes Mitgesellschafters und gleichberechtigten Mitgesch344ftsf374hrers D. betreffenden Betr344ge aus den Rechnungen der R. B. GmbH als Auf-wand erfasst. Die Anrechnung von K366rperschaftsteuer war daher bereits ge-m344337 247 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. a EStG a.F. i.V.m. 247 36a EStG - 3 - a.F. ausgeschlossen. Zudem w344re dem Angeklagten die Anrechnung der auf die verdeckten Gewinnaussch374ttungen entfallenden K366rperschaftsteuer auch deshalb zu versagen gewesen, weil er die gem344337 247 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b EStG a.F. notwendige Bescheinigung nach 247 44 KStG a.F. nicht h344tte vorlegen k366nnen. Die Berechnung nach dem Anrechnungsverfahren h344tte das Landgericht nur dann (fiktiv) durchf374hren m374ssen, wenn es den angeklagten Anteilseigner neben der Einkommensteuerhinterziehung auch wegen der Verk374rzung der K366rperschaftsteuer verurteilt h344tte. Lediglich in diesem Fall h344tte es dem Ge-sichtspunkt einer 204steuerstrafrechtlich nicht hinnehmbaren Doppelbelastung223 im Verh344ltnis zwischen K366rperschaft- und Einkommensteuerhinterziehung im Hinblick auf die Besonderheiten des Anrechnungsverfahrens Rechnung tra-gen m374ssen (BGH wistra 2005, 144, 145; vgl. auch BGH wistra 1990, 193, 194). b) Schlie337lich ist es kein Er366rterungsfehler, dass das Landgericht sich in der Strafzumessung nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Verurtei-lung wegen Umsatzsteuerhinterziehung auf der Ebene der Kapitalgesell-schaft und zugleich tatmehrheitlich wegen Einkommensteuerhinterziehung auf der Ebene des Angeklagten pers366nlich im Hinblick auf die ihm auch zu-geflossenen Umsatzsteuerbetr344ge zu einer 204Doppelbestrafung223 f374hrt. Denn selbst in wirtschaftlicher Hinsicht handelt es sich dabei um zwei getrennte Vorg344nge: Durch die Abgabe der falschen Einkommensteuererkl344rungen bewirkte der Angeklagte einen Vorteil f374r sein Verm366gen, indem er die ver-deckten Gewinnaussch374ttungen in voller H366he ohne Steuerabzug verein-nahmte. Durch die Abgabe der falschen Umsatzsteuerjahreserkl344rungen be- - 4 - wirkte der Angeklagte dar374ber hinaus einen Verm366gensvorteil f374r die Gie337e-rei, indem diese ein Vorsteuerguthaben erlangte bzw. eine geringere Zahl-last. Mit einer 204Doppelbelastung223 hat dies alles nichts zu tun. Basdorf H344ger Gerhardt Schaal J344ger
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