5 StR 435/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Janu-ar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. M344rz 2007 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte der K366rperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit fahrl344ssiger T366tung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staats-anwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachr374ge gest374tzten Revision, mit der sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen K366rperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war T344nzer in einer afrikanischen Tanzgruppe, die in verschiedenen deutschen St344dten gastierte. Auch seine Ehefrau war dort als T344nzerin engagiert. Das Leben der Eheleute war gepr344gt von einer traditionel-len Rollenverteilung, wonach der Ehemann u. a. auch 374ber den Aufenthalt der Frau bestimmen konnte. In der Tanzgruppe fiel der Angeklagte dadurch auf, dass er seine Frau mehrmals k366rperlich misshandelte und ein weiteres weibli-ches Ensemblemitglied schlug. Deswegen wurde ihm gek374ndigt. Dies traf den Angeklagten hart, da er nicht nur sein ihm wichtiges Engagement und sein Auf-enthaltsrecht in Deutschland verlor, sondern die K374ndigung auch als empfindli-chen R374ckschlag f374r sein Lebenskonzept, das er bislang zielstrebig umgesetzt hatte, empfand. 3 Seine Ehefrau, G. , blieb weiter bei der Tanzgruppe und ge-noss ihre neuen Freiheiten. Dies entsprach jedoch nicht den Vorstellungen des Angeklagten, der mit seiner Frau in den Senegal zur374ckkehren wollte. Am 31. Juli 2006 besuchte er seine Ehefrau f374r vier Tage in ihrer Zweizimmerwoh-nung im achten Stock eines Berliner Appartementhauses; er wollte sie 374berre-den, mit ihm nach Afrika zur374ckzukehren. Hierauf lie337 sich Frau G. jedoch nicht ein, sie wollte weiterhin bei der Tanzgruppe bleiben. Kurz vor seiner Ab-reise forderte der Angeklagte am 3. August 2006 immer energischer die ge-meinsame R374ckkehr und bedrohte seine Frau mit dem Tod. Als sie sich weiter-hin weigerte, die Tanzgruppe zu verlassen, drohte er damit, sich selbst zu t366ten. Frau G. erkl344rte, dass er dies nicht machen solle, stattdessen werde sie sich umbringen. 4 W344hrend dieser erhitzten Diskussion griff der Angeklagte nach einem Messer. Als seine Frau versuchte, es ihm zu entwinden, brach in dem Ange-klagten aufgrund der erlittenen Kr344nkungen und vor dem Hintergrund des 204am-bivalenten Verhaltens223 (UA S. 6) seiner Ehefrau 226 w344hrend des Besuchs hatten die Eheleute jede Nacht Geschlechtsverkehr 226 ein 204Aggressionssturm223 (UA S. 6, 16) los. Unter der Einwirkung dieses Ausnahmezustands versetzte er sei- 5 - 5 - ner Frau mit dem 20 Zentimeter langen K374chenmesser in Verletzungsabsicht einen Stich in den R374cken, der etwa vier Zentimeter tief eindrang. Frau G. floh barfu337 in das gegen374berliegende Schlafzimmer. 204In einer Kurzschlussreak-tion223 (UA S. 7) stieg sie mit 204Schwung223 auf das Fensterbrett, aufgrund der ge-ringen Fensterh366he konnte sie sich nur zu dreiviertel aufrichten, sie fand keinen Halt auf dem schmalen Fensterbrett, rutschte aus und fiel etwa 25 Meter in die Tiefe in ein Geb374sch. Durch den Sturz erlitt sie t366dliche Verletzungen. Der An-geklagte war ihr mit dem Messer in der Hand nachgelaufen, nachdem er er-kannt hatte, dass sie auf das Fensterbrett kletterte, konnte sie aber nicht mehr erreichen. Er rannte sofort nach unten, zerrte die Leiche seiner Frau in ein an-deres Geb374sch und fl374chtete. 1. Revision der Staatsanwaltschaft 6 a) Die Beweisw374rdigung, mit der das Landgericht ausschlie337t, dass der Angeklagte seine Frau aus dem Fenster gesto337en hat, unterliegt keinen durch-greifenden Bedenken. Der T366tungsvorsatz bei dem Messerstich ist rechtsfehler-frei abgelehnt worden, auch die Annahme einer erheblich verminderten Steue-rungsf344higkeit aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung in Form eines Affekts h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. 7 b) Die rechtliche W374rdigung des Geschehens ist jedoch insoweit rechts-fehlerhaft, als die Strafkammer das festgestellte Geschehen nicht als K366rper-verletzung mit Todesfolge im Sinne des 247 227 StGB gewertet hat. 8 aa) Die Vorschrift des 247 227 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Tod der verletzten Person 204durch die K366rperverletzung (247247 223 bis 226)223 verur-sacht worden ist, wobei dem T344ter hinsichtlich dieser Tatfolge Fahrl344ssigkeit zur Last fallen muss (247 18 StGB). Zwar gen374gt zur Erf374llung dieser Voraussetzung ein lediglich kausaler Zusammenhang zwischen K366rperverletzung und Tod der verletzten Person nicht, vielmehr ist eine engere Beziehung vorausgesetzt (Fi-scher, StGB 55. Aufl. 247 227 Rdn. 3). Denn erfasst werden nur solche K366rperver-letzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu f374h- 9 - 6 - ren; gerade diese Gefahr muss sich im t366dlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98; 48, 34, 37; BGHR StGB 247 226 Todesfolge 5; 247 227 [i. d. F. 6. StrRG] Todesfolge 1). Diese deliktsspezifische Gefahr kann aber auch von der K366rperverletzungshandlung ausgehen, einer Kausalit344t zwischen K366rperverletzungserfolg und dem Tod des Opfers bedarf es nicht (BGHSt 14, 110, 112; 48, 34, 37 f.). Eine solche tatbestandstypische Gefahr kann sich auch dann im Tod des Opfers verwirklicht haben, wenn die unmittelbar zum Tod f374h-rende Ursache ein Verhalten des Opfers war, sofern dieses selbstsch344digende Verhalten sich als naheliegende und deliktstypische Reaktion darstellt, wie dies bei Fluchtversuchen in Panik und Todesangst der Fall ist (BGHSt 48, 34, 38 f. Fischer Rdn. 4 aaO). bb) Danach hat sich der Angeklagte der K366rperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht. Denn von seinem Verhalten 226 Messerstich in den R374cken nach Todesdrohung bei auswegloser Lage des Opfers 226 ging auch die Gefahr aus, dass Frau G. , die um ihr Leben f374rchten musste, in Panik geriet und bei riskanten Fluchtversuchen zu Tode kommt. Der erforderliche Zurechnungs-zusammenhang wurde entgegen der Ansicht des Landgerichts, das damit einen zu engen Ma337stab an die Verkn374pfung von K366rperverletzung und Todesfolge anlegt, auch nicht durch das Opferverhalten unterbrochen. Denn angesichts der konkreten Bedrohungssituation war das 226 wenngleich kopflose 226 Fluchtverhal-ten von Frau G. eine typische, dem Schutzzweck des 247 227 StGB unterfal-lende unmittelbare (Kurzschluss-)Reaktion auf die lebensgef344hrliche K366rperver-letzungshandlung mit dem Messer 226 ein Vorgehen, das die Strafkammer zutref-fend als massiv bewertet hat. Dass Frau G. sich zu dem festgestellten Fluchtverhalten gedr344ngt sah, war allein auf die K366rperverletzungshandlung des Angeklagten zur374ckzuf374hren und nicht mehr durch einen autonomen, mit die-sem Geschehen nur durch die blo337e Kausalit344t verbundenen Willensbildungs-prozess beeinflusst. 10 11 cc) Das 226 nach Auffassung des Senats ohnehin zu restriktive 226 Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1970 226 3 StR 119/70 (NJW 1971, 152, 153) steht nicht entgegen, denn weit st344rker - 7 - und damit anders als dort sah sich das Opfer hier einer konkret lebensgef344hrli-chen K366rperverletzung ausgesetzt, was eine abweichende Bewertung der Typi-zit344t der Opferreaktion begr374nden kann. Dies gilt im Ergebnis auch f374r das noch vor dem Hintergrund der f374r erforderlich gehaltenen Kausalit344t des K366rperver-letzungserfolgs f374r den Tod ergangene Urteil des 4. Strafsenats des Bundesge-richtshofs vom 3. Dezember 1953 226 4 StR 378/53. c) Da das Landgericht 226 im Rahmen der Pr374fung des 247 222 StGB, der ei-nen diesbez374glich gleichen Pr374fungsma337stab wie 247 227 StGB erfordert 226 einen Fahrl344ssigkeitsschuldvorwurf des Angeklagten hinsichtlich des infolge des Mes-serstichs und der dadurch hervorgerufenen Kurzschlussreaktion verursachten Todes seiner Frau rechtsfehlerfrei angenommen hat (UA S. 11), kann der Senat den Schuldspruch selbst 344ndern. 247 265 StPO steht nicht entgegen, denn auf eine m366gliche Strafbarkeit wegen 247 227 StGB ist der Angeklagte in der Haupt-verhandlung vor dem Landgericht hingewiesen worden. 12 d) Die Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Entscheidung obliegt einem neuen Tatrichter, und zwar auf der Grundlage aller bisherigen, insgesamt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die le-diglich durch neue, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen er-g344nzt werden d374rfen. 13 Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
Full & Egal Universal Law Academy