5 StR 435/08 (alt: 5 StR 553/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 22. April 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Sein Antrag auf Wiedereinset-zung zur Anbringung zul344ssiger Verfahrensr374gen wird ver-worfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der Zul344ssigkeits-m344ngel des Antrags eine Wiedereinsetzung auch deswegen nicht in Betracht kommt, weil der Verteidiger des Angeklagten die Revision fristgem344337 auch mit Verfahrensr374gen begr374ndet hat und die Er366ffnung der M366glichkeit einer Revisionsbegr374ndung zu Protokoll des Urkundsbeamten durch den verteidig-ten Angeklagten rechtsstaatlich keineswegs geboten ist. - 3 - Soweit Eingaben des Angeklagten als Antr344ge gem344337 247 356a StPO gegen den ersten Beschluss des Senats vom 23. Januar 2008 auszulegen sein soll-ten, sind diese wegen Verfristung aussichtslos. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
Full & Egal Universal Law Academy