5 StR 435/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. Mai 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die H366he der gegen diesen Ange-klagten verh344ngten Jugendstrafe aufgehoben. Seine weitergehende Revision und die Revision des Ange-klagten W. werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet verworfen. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung 374ber die H366he der Jugendstrafe gegen den Angeklagten P. wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten P. gegen die Kostenentscheidung des vorausgehend bezeichneten Urteils wird zur374ckgewiesen. 3. Der Angeklagten W. hat die Kosten seiner Revision und die hierdurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem An-geklagten P. die durch seine Rechtsmittel entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen; er hat je-doch die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerinnen zu tragen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten P. unter Freisprechung im 334brigen wegen Mordes verurteilt und gegen ihn unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Prenzlau vom 5. Juni 2008 (Verurteilung wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung u. a. zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten) eine Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren verh344ngt. Den Angeklagten W. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum Mord (durch Unterlassen) und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Au337erdem hat es ausgesprochen, dass auch der heranwachsende Angeklagte P. im Umfang seiner Verur-teilung die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Ne-benkl344gerinnen zu tragen hat. 1 Die Revision des Angeklagten P. hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie 226 wie die Re-vision des Angeklagten W. insgesamt 226 offensichtlich unbegr374ndet. Oh-ne Erfolg bleibt auch die von dem Angeklagten P. gegen die Kostenent-scheidung des angefochtenen Urteils eingelegte sofortige Beschwerde. 2 I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen, die hinsicht-lich der Beschreibung des Ablaufs des Kerntatgeschehens des T366tungsde-likts auf der durch Aussage des Vernehmungsbeamten in das Verfahren ein-gef374hrten polizeilichen Einlassung des Angeklagten W. beruhen: 3 Der zur Tatzeit 18 Jahre und neun Monate alte Angeklagte P. und der 21-j344hrige Angeklagte W. geh366ren zur rechtsradikalen Szene der Stadt Templin (Brandenburg). Wie W. trinkt auch der Angeklagte P. 204gerne viel Alkohol223 (UA S. 13). 4 - 4 - Das sp344tere Tatopfer K. war ein 55 Jahre alter, schwer al-koholkranker Mann, welcher 204der Trinkerszene von Templin angeh366rte223 (UA S. 15). W. und K. kannten sich seit einigen Monaten; es verband sie ein 204fast freundschaftliches Verh344ltnis223 (UA S. 15). Den Tag vor der Tat ver-brachten beide zum Teil gemeinsam; sie konsumierten dabei mit weiteren Personen Alkohol. K. schenkte W. ein Fahrrad, das sich in seiner ehemaligen Tischlerwerkstatt befand und zun344chst auch dort verblieb. Ge-gen Abend wollte W. , der zusammen mit seiner Lebensgef344hrtin in ei-nem acht Kilometer von Templin entfernten Ort wohnt und mit dem Fahrrad seiner Freundin unterwegs war, nach Hause fahren. Er lud K. ein, mit ihm zu kommen. Auf ihrem Weg durch die Altstadt von Templin kam der be-reits merklich betrunkene Angeklagte P. hinzu. Zu ihm hatte W. damals ein 204recht ambivalentes Verh344ltnis223 (UA S. 16), an diesem Abend be-gegneten sie sich allerdings freundschaftlich. 5 Die drei M344nner tranken zun344chst am Marktplatz weiteres Bier. K. wollte sich danach von beiden Angeklagten trennen und fuhr auf seinem Fahrrad davon. Diese holten ihn jedoch ein, P. beschimpfte ihn mit 204Drecksau223 und 204Assi223 und trat mit F374337en auf ihn ein. W. forderte P. auf, von K. abzulassen. 6 Da P. ebenfalls bei W. zu 374bernachten w374nschte, wollten die drei zun344chst das zuvor von K. dem W. geschenkte Fahrrad holen. Auf dem Weg zu seiner Werkstatt fiel K. mit seinem Fahrrad um. Die Angeklagten beschimpften ihn mit den Worten 204Du alter Sack223, 204Du Assi223, W. trieb ihn schimpfend und schubsend vor sich her. Der volltrunkene K. stolperte dabei und fiel auf eine Treppe. W. forderte ihn mit den Schimpfworten 204bl366de Sau223 und 204Drecksvieh223 zum Aufstehen auf. Als eine Zeugin aus dem Fenster heraus den Angeklagten Vorw374rfe machte, ent-spannte sich die Situation kurz und die drei setzten ihren Weg zu K. s Werkstatt fort. 7 - 5 - Dort legte K. sich auf den Boden und schlief auf dem R374cken lie-gend fest ein. Ohne Erfolg versuchte W. ihn durch kr344ftiges Sch374tteln wieder aufzuwecken. Daraufhin begann P. auf den liegenden K. einzutreten. Anfangs trat er zweimal 204mit voller Wucht223 (UA S. 18) gegen K. s linke Wange, anschlie337end ebenfalls mit voller Wucht zweimal in H366he der Nasenwurzel auf das Gesicht. 204Er hatte in dem wehrlosen Mann ein Opfer gefunden, an dem er seine Lust an exzessiver Gewalt ausleben konnte223 (UA S. 18). W. griff nicht ein, sondern versetzte selbst dem Op-fer zwei harte Fu337tritte gegen den linken Oberschenkel oder die H374fte. P. zog den Oberk366rper K. s hoch und stie337 ihn mehrfach auf den Bret-terboden, so dass der Kopf K. s hart aufschlug. W. griff nicht ein. P. trat weiterhin mit voller Wucht auf K. s Gesicht ein. Dabei war ihm klar, dass K. durch derartig exzessive Misshandlungen zu Tode kommen w374rde, was auch W. erkannte. Zwar folgte W. nicht den Aufforde-rungen P. s mitzumachen, sondern appellierte an ihn, er solle K. in Ruhe lassen, das reiche jetzt. Mehr tat er allerdings nicht, um das Leben K. s zu retten. Als dieser nur noch r366chelte, zog W. den P. kurzzeitig von ihm weg und schlug dem Gesch344digten zweimal leicht auf die rechte Wange, um ihn zu Bewusstsein zu bringen. Als P. pl366tzlich eine abgebrochene Bierflasche in der Hand hielt, um K. damit die Kehle auf-zuschneiden, sagte W. zu ihm, 204er solle aufh366ren zu spinnen, es sei langsam genug.223 P. antwortete daraufhin jedoch, dass er K. 204jetzt tot mache223 (UA S. 19), und trat dem Opfer noch dreimal ins Gesicht, ohne von W. hieran gehindert zu werden. 8 Danach verlie337en beide zun344chst den Tatort. Nach etwa einer halben Stunde schlug W. vor, noch einmal zur374ck zu gehen, um nach dem Op-fer zu sehen und sich das geschenkte Fahrrad zu nehmen. In der Werkstatt angekommen stellte W. fest, dass K. kein Lebenszeichen mehr von sich gab. P. trat K. noch zweimal ins Gesicht und z374ndete dessen leblosen K366rper an, um Spuren zu beseitigen. 9 - 6 - K. erlitt durch die Misshandlungen eine vollst344ndige Zer-tr374mmerung des Mittelgesichtsskeletts. Als Folge hiervon kam es zu einer Verschleppung von Luft in die rechte Herzkammer und zur Einatmung von Blut. Dar374ber hinaus erlitt er eine Hirnblutung und eine Hirnschwellung. Die-se Verletzungsfolgen f374hrten in ihrer Gesamtheit zum Tod des Opfers. Die ferner festgestellten 204Anzeichen f374r einen massiven W374rgevorgang223 (UA S. 19), deren Urheber nicht festgestellt ist, waren nicht todesurs344chlich. 10 11 2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bejaht die Straf-kammer eine Strafbarkeit P. s wegen Mordes aus Mordlust und sonsti-gen niedrigen Beweggr374nden. Das Landgericht geht dabei davon aus, dass es dem Angeklagten P. gerade darauf ankam, 204einmal einen Menschen umzubringen und sterben zu sehen223 (UA S. 64), und dass die Auswahl des Opfers im konkreten Fall auf seinem verinnerlichten neofaschistischen Men-schenbild beruhte. Das Verhalten des Angeklagten W. hat es als 204Beihilfe zum Mord durch Unterlassen223 (UA S. 64) gewertet. Er habe nicht als Mitt344ter, sondern nur als Gehilfe gehandelt, 204weil er sich vom aktiven T344ter 344u337erlich distan-ziert und sich die T366tung des Opfers durch den Angeklagten P. nicht zu eigen gemacht223 (UA S. 65) habe. 12 Eine strafmildernde Ber374cksichtigung der alkoholbedingt verminderten Schuldf344higkeit des Angeklagten P. lehnt die Jugendkammer im Hinblick darauf ab, dass er aufgrund bereits zuvor unter Alkoholeinfluss begangener Gewaltdelikte wusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu t344tlichen Aggressio-nen neigt. 13 II. 1. Die Verfahrensr374gen sind 226 mit Ausnahme der nachfolgend unter 3. behandelten R374ge 226 offensichtlich unbegr374ndet. Die 334berpr374fung des ange- 14 - 7 - fochtenen Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht ergibt, dass der Schuld-spruch in Bezug auf den Angeklagten W. keinen Rechtsfehler zu sei-nem Nachteil erkennen l344sst. Er wird nicht dadurch beschwert, dass die Ju-gendkammer ihn nicht als Mitt344ter und zudem seine Beihilfe als durch Unter-lassen erbracht gewertet sowie keine tateinheitliche Verurteilung wegen (gemeinschaftlicher gef344hrlicher) K366rperverletzung mit Todesfolge erwogen hat. 15 2. Der Schuldspruch betreffend den Angeklagten P. ist rechtsfeh-lerfrei. Sachlichrechtlich zu beanstanden ist jedoch der Strafausspruch. Der Senat vermag nicht auszuschlie337en, dass dieser auf einer fehlerhaften Be-weisw374rdigung hinsichtlich des Umfangs der Tatbeitr344ge der Angeklagten beruht. a) Die Feststellungen des Landgerichts gr374nden insoweit auf einer rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung, als das Landgericht eine Beteiligung beider Angeklagter an der T366tung des Gesch344digten annimmt und die Bege-hung der Tat durch m366gliche dritte T344ter ausschlie337t. Insoweit stand dem Landgericht als Beweismittel nicht nur die durch Anh366rung des Verneh-mungsbeamten in das Verfahren eingef374hrte polizeiliche Aussage des W. zur Verf374gung, die es seinen Feststellungen zugrunde legt. St374tzen konn-te es sich insbesondere auch auf die Aussagen mehrerer neutraler Zeugen hinsichtlich der Beteiligung beider Angeklagter am Vorgeschehen der Tat, auf das Vorhandensein von DNA-Spuren der Angeklagten in der Werkstatt des Get366teten und auf die polizeiliche Aussage der Lebensgef344hrtin des W. , der Zeugin C. , der die Angeklagten unmittelbar nach der Tat Be-richt erstattet und mit der sie ein Alibi verabredet hatten, das sich bereits nach kurzer Zeit aufgrund anderer Zeugenaussagen als falsch erwies. Ihr gegen374ber hatte sich der Angeklagte P. als derjenige dargestellt, der mehrfach in das Gesicht des Opfers getreten habe, w344hrend W. dem K. nur zwei 204Backpfeifen223 gegeben habe, woraufhin der vom Stuhl gefal-len sei. Auf die Frage, warum er dies gemacht habe, habe P. gesagt, er 16 - 8 - habe schon immer einmal sehen wollen, wie es ist, einen Menschen umzu-bringen. Er habe sogar noch ge344u337ert, dass es schade sei, dass er keinen Fotoapparat dabeigehabt habe. Das Gesicht von 204S. 223 sei so verschoben und blutig gewesen, dies h344tte er gern fotografiert. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ergibt auch nachvollziehbar, dass P. an der Tat nicht lediglich untergeordnet, sondern ma337geblich beteiligt war. Auf eine Beteiligung des P. an den Tritten in das Gesicht des Opfers weist bereits das Ausma337 der von der Zeugin C. bekundeten Blutspuren an dessen Kleidung, insbesondere an dessen rechtem Schuh (204so zwei Zentimeter blutdurchtr344nkt223, UA S. 40) hin. Indem die Zeugin die Sachen gewaschen hatte, war die Auswertung von DNA-Spuren daran verei-telt worden. 17 Aufgrund rechtsfehlerfreier Beweisw374rdigung hat das Landgericht ausgeschlossen, dass der Angeklagte W. im Zusammenwirken mit der Zeugin C. 204die tats344chliche Rollenverteilung beim Mord an K. einfach umgekehrt und die aktive T344terschaft wahrheitswidrig dem P. 202in die Schuhe222 geschoben h344tte223 (UA S. 46). Das Landgericht konnte sich hier auf Erkenntnisse aus dem Briefverkehr zwischen P. und W. w344h-rend der Untersuchungshaft st374tzen, die auf ein 226 ungeachtet der belasten-den Angaben des W. 226 ungetr374bt freundschaftliches Verh344ltnis beider schlie337en lie337en. 18 b) L374ckenhaft und widerspr374chlich ist die Beweisw374rdigung des Land-gerichts indes hinsichtlich der Feststellung der Verteilung der Tatbeitr344ge zwischen beiden Angeklagten, also eines nur geringen Umfangs der Tatbe-teiligung des W. und einer Alleint344terschaft des P. . Das Landge-richt selbst geht davon aus, dass dem Angeklagten W. 204eine solche Tat in keinem geringeren Ma337e zuzutrauen w344re als P. 223 und dass er dar-374ber hinaus 204die unangenehme Eigenschaft hat, eigenes Verschulden r374ck-sichtslos auf andere zu verschieben223 (UA S. 45), zieht daraus im Rahmen 19 - 9 - der Beweisw374rdigung aber keine Schl374sse. Vielmehr macht es dessen poli-zeiliche Einlassung ohne Einschr344nkungen und in vollem Umfang zur Grund-lage seiner Feststellungen zum Kerngeschehen des T366tungsdelikts, obgleich es selbst f374r wahrscheinlich erachtet, dass W. sein Verhalten 204besch366-nigt223 hat (UA S. 49). Seine 334berzeugung von der 226 dennoch angenomme-nen 226 Glaubhaftigkeit seiner Angaben gr374ndet es im Wesentlichen zum einen auf die 334bereinstimmung des von W. geschilderten Tatgeschehens mit dem Verletzungsbild des Opfers, zum anderen auf den Inhalt der polizeili-chen Aussage der Zeugin C. . Dabei ber374cksichtigt die Strafkammer nicht, dass das Verletzungsbild keinen Aufschluss 374ber die Verteilung der Tatbei-tr344ge zwischen den beiden Angeklagten gibt; mit dem Verletzungsbild w344re es ohne Weiteres vereinbar, wenn W. sich aktiv am Treten in das Ge-sicht des Opfers beteiligt h344tte. 334berdies stimmt das Verletzungsbild nicht in allen Punkten mit der Schilderung des Angeklagten W. 374berein. In seiner Aussage finden sich keine Angaben zur Entstehung der beim Opfer festgestellten Schnitt- und W374rgeverletzungen, obgleich er nach eigenen Angaben bei der Tatbegehung ununterbrochen anwesend war. Dies allein ist bereits Hinweis darauf, dass W. zumindest keine umfassende, sondern eine selektive Schilderung des Geschehens abgegeben hat. Dabei liegt nicht fern, dass er sich bei der Auswahl der bekundeten Tatsachen von dem Bestreben zur Bagatellisierung des eigenen Tatbeitrags hat leiten lassen. Die Erkl344rungsversuche der Straf-kammer zur Aufl366sung dieser Abweichungen der Darstellung des Angeklag-ten W. vom Verletzungsbild gehen fehl: Die 204von dem Angeklagten W. geschilderte Episode mit dem abgebrochenen Flaschenhals223 (UA S. 37) vermag die Schnittverletzungen des Opfers nicht zu erkl344ren, da die Flasche nach W. s Bekundungen letztlich nicht eingesetzt wurde. Soweit die Strafkammer es f374r 204m366glich und nicht einmal fern liegend223 h344lt, dass P. das Opfer, als er es mit dem Oberk366rper und Kopf auf den Boden schlug, am Hals ergriffen und zugleich gew374rgt hatte (UA S. 38) erscheint dies nicht nachvollziehbar. Der von W. geschilderte Vorgang (204am 20 - 10 - Oberk366rper hochgezogen und mehrfach mit dem Kopf auf den Bretterboden aufschlagen lassen223, UA S. 34) umfasst keinen mehrere Minuten anhalten-den W374rgevorgang, der zu den festgestellten kr344ftig unterbluteten Br374chen von Schildknorpel und Zungenbein des Opfers (UA S. 37) gef374hrt haben k366nnte. 21 Das Landgericht befasst sich auch nicht n344her damit, dass der von W. selbst geschilderte eigene Tatbeitrag nicht mit dem 374bereinstimmt, was P. der Zeugin C. erz344hlt hatte (zwei Backpfeifen, woraufhin K. vom Stuhl gefallen sei). In diesem Zusammenhang bestand die zu er366r-ternde M366glichkeit, dass P. den W. gegen374ber dessen Lebensge-f344hrtin C. bewusst entlastet hat. Es liegt nicht fern, dass beide Angeklagte der Zeugin C. einen nur geringeren Tatbeitrag des W. vorgespiegelt haben, um zum einen der von W. erkannten Gefahr zu begegnen, dass sie sich bei Kenntnis der Wahrheit von ihm trennen w374rde, und sie zum an-deren zur Gew344hrung eines Alibis zu bewegen. Auch die Angabe des P. gegen374ber der Zeugin, W. habe nach Verlassen der Werkstatt einen Krankenwagen rufen wollen, l344sst auf eine bewusste Entlastung des W. durch P. schlie337en: Diese Einzelheit findet sich noch nicht einmal in der selbstentlastenden Schilderung des W. . Daf374r, dass W. seine Beteiligung an der Tat bagatellisiert hat, spricht auch, dass er lediglich davon berichtet hat, K. sei auf dem Weg zur Werkstatt zweimal gest374rzt, sein von einer Zeugin bekundetes aggressi-ves Vorgehen gegen K. bereits auf der Stra337e (Beschimpfungen und Schubsen) dabei jedoch 204geflissentlich verschwiegen223 (UA S. 60) hat. Die Strafkammer stellt dies lediglich fest, setzt sich damit aber ebenso wenig auseinander wie mit Widerspr374chlichkeiten innerhalb der Tatschilderung des Angeklagten: So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass W. dem Op-fer, nachdem dieses zuvor in der beschriebenen Weise 374ber einen l344ngeren Zeitraum brutal misshandelt worden war und bereits vorher alkoholbedingt bewusstlos auf dem Boden gelegen hatte, 204zweimal leicht auf die rechte 22 - 11 - Wange223 schlug. Angesichts des Zustands des Gesch344digten war es erkenn-bar v366llig ausgeschlossen, ihn auf diese Weise 226 wie von W. vorgege-ben 226 zu Bewusstsein zu bringen. c) Selbst wenn auch eine rechtsfehlerfreie Beweisw374rdigung die siche-re Feststellung eines umfangreicheren Tatbeitrags zu Lasten des Angeklag-ten W. unter Umst344nden nicht gerechtfertigt h344tte, w344re das Landgericht gegebenenfalls gehalten gewesen, im Rahmen der Strafzumessung zuguns-ten des Angeklagten P. von einem solchen auszugehen. Es durfte nicht zum Nachteil des P. unterstellen, dieser habe als Alleint344ter gehandelt. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Jugendstrafe, deren Verh344n-gung wegen sch344dlicher Neigungen und Schwere der Schuld au337er Frage steht (247 17 Abs. 2 JGG) und deren Festsetzung im obersten Bereich des Strafrahmens unerl344sslich erscheint, nicht mit dem gesetzlichen H366chstma337 bemessen worden w344re, wenn das Landgericht zugunsten des Angeklagten P. von einer Mitt344terschaft des erwachsenen, uneingeschr344nkt schuldf344-higen Angeklagten W. ausgegangen w344re. Daher war das Urteil hin-sichtlich der H366he der Jugendstrafe aufzuheben. 23 3. Angesichts des vorangegangenen Ergebnisses kommt es auf die Verfahrensr374ge des Angeklagten P. zur Behandlung eines Hilfsbeweis-antrags im Zusammenhang mit einer angeblichen Todesdrohung des Ange-klagten W. gegen das Opfer kurz vor der Tat nicht mehr an. Das Land-gericht hat diesen Hilfsbeweisantrag zwar im Hinblick auf das Ziel einer v366lli-gen Entlastung des Angeklagten P. zu Recht wegen Bedeutungslosig-keit der behaupteten Tatsache abgelehnt, dabei indes m366glicherweise nicht ausreichend beachtet, dass aus einer Verifizierung der behaupteten 304u337e-rung Hinweise auf ein eigenes Tatinteresse des Mitangeklagten W. zu ziehen gewesen w344ren. 24 4. Der Senat sieht von einer Aufhebung von Urteilsfeststellungen ab. Bei der Neufestsetzung der H366he der Jugendstrafe gegen P. wird das 25 - 12 - neue Tatgericht von den rechtsfehlerfrei festgestellten todesurs344chlichen Verletzungen des Opfers und der vollen mitt344terschaftlichen Verantwortung des Angeklagten P. hierf374r auszugehen haben, wobei dieser in mindes-tens gleichem Ma337e wie sein Mitt344ter eigenh344ndig Gewalt auf das Opfer ausge374bt hat. Diese Mindestfeststellungen belegt der nicht rechtsfehlerbe-haftete Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils; weitergehende tragf344hige Feststellungen zum Grad seiner konkreten Mitwirkung an der Tat sind von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen des angenommenen Mordmerkmals bei P. blei-ben uneingeschr344nkt aufrecht erhalten. 26 5. In der Nichter366rterung einer Ma337regel nach 247 64 StGB liegt vor dem Hintergrund des zur Schuldf344higkeit erhobenen Sachverst344ndigenbeweises noch kein sachlichrechtlicher Mangel. Hinreichend deutliche Anhaltspunkte f374r einen Hang sind bei beiden Angeklagten nicht vorhanden. III. Der Senat nimmt die Ermessensentscheidung der Jugendkammer, von der M366glichkeit der 247247 74, 109 Satz 2 JGG beim Angeklagten P. keinen Gebrauch zu machen, als eben noch tragf344hig hin. F374r die Rechtsmit-telkosten trifft er selbst freilich eine abweichende Ermessensentscheidung. 27 - 13 - Dabei kann er angesichts der Best344tigung des Schuldspruchs trotz der Zu-r374ckverweisung der Hauptsache die auf 247247 74, 109 Satz 2 JGG, 247247 472, 473 StPO gest374tzte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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