5 StR 435/13 (alt: 5 StR 613/12) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. E s wird klargestellt, dass der Angeklagte aufgrund des insoweit rechtskräft i- gen Schuldspruchs des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2012 der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist. Zudem hat bei Vorliegen der V o- raussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Verurteilung wegen Vergewaltigung auch dann zu erfolgen, wenn die Regelwirkung bei der Stra f- rahmenbestimmung verneint wird. Basdorf Schneider König Berger Bellay
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