BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 435/14 vom 13. Januar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Jan u- ar 2015 , an der teilg e nommen hab en: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin F . als Verteidiger i n des Angeklagten K . , Rechtsanwalt R . als Verteidiger des Angeklagten L . , Rechtsanwältin G . als Vertreterin des Nebenklägers , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Au f die Revision en des Nebenklägers wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 18. März 2014 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückve r wiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körpe r- verle t zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seinen auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisi o- n en beanstandet der Nebenkläger, dass das Landgericht bedingten Tötung s- vorsatz der Angeklagten nicht festgestellt hat. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1. Nach den Fest stellungen des Landgerichts hielten sich die aus Polen sta m menden, alkoholisierten und unter dem Einfluss von Cannabis stehenden, zur Tatzeit 23 Jahre (K . ) und 33 Jahre ( L. ) alten Angeklagten am Nachmittag des 9. Juli 2013 auf dem Platz am Neptunbrunnen nahe dem Berl i- ner Alexanderplatz auf und baten andere Personen um Zigaretten. Dabei trat 1 2 - 4 - der Angeklagte L. bedrohlich dicht an einen Zeugen heran. Der Angekla g- te K. zog L. beiseite. Wenig später ging der musku löse K. bewusst in einem b e- dro h lich geringen Abstand an dem auf einer Parkbank sitzenden schmächt i- gen, dunkelhäutigen Nebenkläger vorbei, dem er körperlich deutlich überlegen war. Dabei strahlte K. eine solche Aggressivität au s, dass er einem Zeugen auffiel, der eine Ba nk vom Nebenkläger entfernt saß und den Ang e- kla g K. , der nach e i gener n- klägers. Im e- vergleichbaren Wort in polnischer Sprache. Der Nebenkläger, der der ru s- sischen Sprache mächtig ist, verstand dieses Wort. Er reagierte, indem er K. auf Russisch fragte, was er g etan habe. K. blieb ruckartig stehen und wandte sich dem Nebenkläger zu; er ergriff ihn, zog ihn von der Parkbank hoch und begann, ihn zu schubsen. Auf erfolglose Versuche des N e- benklägers, den Angeklagten K. abzuwehren, schlug di eser den N e- benkläger mit drei wuchtigen Faustsch lägen ins Gesicht zu Boden. K. ve r suchte, den benommen am Boden liegenden sehr leichten Nebenkläger an dessen Gürtel in die Luft zu heben und zu Boden fallen zu lassen. Dies ve r- hinderte der Ne benkläger zunächst, indem er sich an der Hose des An gekla g- ten festkrallte. Als er jedoch das Bewusstsein verlor, nutzte K. dies aus, um den Nebenkläger an seinem Gürtel aufzuheben, sein Knie in das G e- sicht des Nebenklägers zu stoßen und ihn s chlie ß lich mit dem Gesicht voran auf den Steinboden des Platzes fallen zu lassen. K. versetzte dem bewusstlos auf dem Boden liegenden Nebenkläger noch mindestens einen Faustschlag ins Gesicht, ließ dann aber von ihm ab, als L . eingr iff und gegen den Kopf des Nebenklägers trat. L. erkannte, dass der Nebenkl ä- 3 - 5 - ger nicht unerheblich verletzt, ohne Bewusstsein und deshalb wehrlos war, trat aber aus fremde n feindlicher Verachtung ein zweites Mal gegen dessen Kopf. Bevor er dem Nebe nkläger einen weiteren Tritt versetzen konnte, näherten sich von verschied e nen Seiten Passanten und forderten die Angeklagten lautstark auf, vom Nebenkläger abzulassen. Daraufhin entfernten sich die Angeklagten vom Ta t ort. Passanten kümmerten sich um de n verletzten Nebenkläger und sorgten dafür, dass er in eine Klinik gebracht wurde, in der er bis zum 23. Juli 2013 st a- tionär behandelt wurde. Er hatte unter anderem einen Bruch der rechten A u- genhöhlenwand und des Nasenbeins, ein Schädelhirntrauma sowie ein e dünne Blutung unter die weiche Hirnhaut (Subarachnoidalblutung) und eine minimale Einblutung ins Hirngewebe (Kontusionsblutung) erlitten. Se i ne Verletzungen waren potentiell, nicht aber konkret lebensgefährlich. 2. Das Landgericht hat die Tat als gefä hrliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie gemeinschaftlich begangen gewürdigt und ausgeführt, es habe sich nicht die Überzeugung verschaffen können, dass die Angeklagten den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf na g te und f grund einer mehrjährigen Erfahrung als Kickboxer ( K. ) beziehungsweise au f- grund verschiedener Schlägereien als Fußballfan ( L. ) mögliche r weise ihre Kräfte besser als andere Täter einschätzen können, so dass der Nebenkl ä ger nicht noch schwerer verletzt worden sei. Zudem hätten die Angekla g ten in einer - ter erhebl i chem Einfluss von Alkohol und Cannabis, deren Wirkung sie möglicherweise leichtfe r tig darauf vertrauen ließ, ein tödlicher Erfolg werde nicht eintreten. Die Gewal t handlungen 4 5 - 6 - ke i- t- lichem Straßenland vor zahlreichen Zeugen stattgefu n den habe, weise darauf auf für den Geschädigten schreckl i che Art dem Ruder lief', die An geklagten aber den Tod des N e benklägers jedenfalls n- feindlichkeit so weit gegangen sei, auch den Tod eines Menschen bill i gend in Kauf zu nehmen, lasse sich nicht mit der erforderli chen Gewissheit feststellen. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass sich die A n geklagten bei Tatbegehung in einem Zustand erheblich verminderter Steue rungsfähigkeit (§ 21 StGB) befa n den. 3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvo rsatz hält auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401) sac h lich - rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sie lückenhaft ist. a) Das Landgericht hat i m Ausgangspunkt nicht verkannt, dass die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende obje k tive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen e i- nes bedingten Vorsatzes ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Febr u- ar 2012 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443). Bei dessen Prüfung ist es aus revis i- onsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche obje k tiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Ei n zelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten. Dem genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht, da mehrere wesen t- li ch für einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten sprechende tatsächl i- che U m stände nicht bedacht werden. 6 7 - 7 - b) Sowe it die Strafkammer gegen das Vorliegen des voluntativen El e- n- dass beide Angeklagte gegen den bereits bewusst losen Nebenkläger mehrere gefährliche Gewalthandlungen ausführten und mit diesen erst aufhö r ten, als sich Passanten näherten und sie lautstark aufforderten, vom Nebenkläger abz u- lassen. Der Tatsache, dass die Angeklagten nicht freiwillig mit der Misshan d- lun g des Nebenklägers aufhörten, kann ein hoher Indizwert für ihre innere Ei n- stellung gegenüber einer möglichen Tötung des Nebenklägers z u kommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2007 1 StR 126/07, NStZ 2007, 639, 640). Das g e- wollte weitere Tun kann den Schluss nahelegen, dass ihnen die Folgen ihrer Tat bis hin zum möglichen Tod des Nebenklägers gleichgültig waren. Dies wü r- de für die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz genügen und war mithin erörterungsbedürftig. Zudem sprechen die Urteilsf eststellungen zum Verhalten der berausc h- ten Angeklagten vor der Tat gegen ein spontanes und unüberlegtes Handeln, sondern eher dafür, dass sie bewusst Streit suchten. Dass es sich bei der e- 25) gehandelt haben könnte, wird durch die Feststellungen wide r- legt. Danach beschränkte sich der zunächst vom Angeklagten K. grundlos körperlich angegriffene Nebenkläger auf Schutzwehr, zu der er wegen eintretender Bewusstlosigkeit alsbal d schon nicht mehr in der L a ge war. Er hat te in keiner Weise zu einer Eskalation des Geschehens über ein von den Angeklagten möglicherweise ursprünglich gewolltes begrenztes Maß hinaus be i getragen. Es ist auch nicht belegt oder sonst ers ichtlich, dass eine von der Schwurgerichts bei der sich die Entstehung oder zumindest das Ausmaß der Gewaltt ä tigkeit der 8 9 - 8 - Ang e klagten ausschließlich aus ihrer Interaktion untereinander oder mit dem Nebenkläger oder den U mstehenden ergab. Abgesehen davon stünden stat t- gehabte gruppendynamische Prozesse der Entwicklung eines a n fangs nicht vorha n denen bedingten Tötungsvorsatzes in ihrem Verlauf auch keineswegs entgegen, sondern könnten sie im Gegenteil gerade gefördert h a ben. c) Soweit die Strafkammer meint, aus der rechtsfehlerfrei festgestel l- ten fremdenfeindlichen Motivation der Angeklagten keinen Tötungsvorsatz schlussfolgern zu können, berücksichtigt sie nicht, dass die Angeklagten noch in der Hauptverhandlung ihre anhaltende Missachtung für den anwesenden Nebenkläger durch höhnisches Lachen über ein Foto des schwer im G e sicht Beweisaufnahme (UA S. 14) zum Ausdruck gebracht h a ben. Dieses V erhalten kann darauf schließen lassen, dass sie das Leiden des n- Nebenklägers und die ihm zug e fügten erheblichen u- hende Verhalten (UA S. 14) der Angeklagten kann ein Indiz dafür sein, dass sie auch weitergehende Verletzungen de s Nebenklägers bis hin zu seinem Tod billigend in Kauf genommen hätten, und wäre mithin zu erörtern g e wesen. d) Wenn die Strafkammer eine gefährliche Körperve rletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bejaht, so geht sie davon aus, dass die e war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 4 StR 318/89, BGHSt 36, 262, 265). Dem nach erkannten die Angeklagten trotz ihrer Beeinflussung durch A l- kohol und Cannabis die Lebensgefährlichkeit ihrer Gewalthandlungen. Tragf ä- hige Anhaltspunkte dafür, dass sie dennoch darauf vertraut haben könnten, der Nebenkläger werde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festg e- 10 11 - 9 - stellt. Soweit es zugunsten der Angeklagten davon ausgeht, dass sie aufgrund ihrer Gewalterfahrenheit die Wirkung ihrer Verletzungshandlungen mögliche r- weise besser als andere Täter einschätzen konnten, weist die Revision zu Recht darauf hin, dass es nach Vornahme einer p o tentiell lebensgefährlichen Handlung grundsätzlich dem Zufall anheim gegeben bleibt, ob die Lebensg e- fahr sich konkretisiert und letztlich zum Tod führt. 4. Der aufgezeigte Rechtsmangel führt zur Aufhebu ng des angefocht e- nen Urteils mit den Feststellungen; jedoch können die rechtsfehlerfrei getroff e- nen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben. Ergänzende, ihnen nicht widersprechende Feststellungen durch das neue Ta t gericht sind zulässig. Sander Schneider Dölp Berger Bellay 12
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