ECLI:DE:BGH:2019:090119B5STR435.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 435/18 vom 9. Januar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog und Abs. 1a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten V . wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. April 2018 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Ent scheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- ric hts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten S . gegen das vo r- genannte Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass a) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.460 Euro ang eordnet und b) die in Tschechien erlittene Auslieferungshaft im Ve r- hältnis 1 : 1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n V. wegen schweren Bande n- diebstahls in vier Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Ang e- klagten S. hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zw ei Fällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Daneben hat es jeweils die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzu ng materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolge; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der R evisionsrechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen wie auch zum Strafausspruch hinsichtlich des A n- geklagten V. keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben. Die gegen den Angeklagten S. verhängten Strafen si nd ungeachtet der Frage einer Verwertbarkeit in Tschechien verhängter Vo r- strafen angesichts des durch professionelles Vorgehen geprägten Tatbildes jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. 2. Hinsichtlich des Angeklagten V. kann das U rteil jedoch keinen B e- stand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Die Strafka m- mer hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel auseinande rgesetzt, obwohl dies rechtlich geboten war. Nach den Feststellu n- gen konsumierte der Angeklagte V. , der schon früher gelegentlich Drogen zu sich genommen hatte, seit 2013 täglich bis zu einem Gramm Crystal (UA S. 4). Er gehörte im 14 - monatigen Tatzei traum seiner als gewerbsmäßig gewe r- 1 2 3 - 4 - i- 7). Seine Betäubungsmittelabhängigkeit führte zwar noch zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StG B, jedoch hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt, dass 39). Es liegt somit nahe, dass ein für die Taten mitursächlicher Hang im Sinne des § 64 StGB gegeben sein könnte. De n Urteilsgründen lässt sich auch nicht ohne we i- teres entnehmen, dass beim Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht. Die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird nunmehr mit Hilfe eines Sach verständigen (§ 246a StPO) zu klären haben, ob der Angeklagte V. gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterz u- bringen ist. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nac h- holung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 S atz 3 StPO). Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt mildere Freiheitsstrafen verhängt hätte. 3. Zu der von dem An geklagten S. in Tschechien erlittenen Au s- lieferungshaft hat das Landgericht den Anrechnungsmaßstab (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) in den Urteilsgründen selbst festgesetzt, jedoch versäumt, ihn in den Tenor aufzunehmen. Der entsprechenden Anregung des Generalbunde s- anwalts in seiner Antragsschrift folgend, holt der Senat dies nach. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den Kaufpreisen der beiden im Fall 5 gestohlenen Fahrräder ist wie bereits der Generalbundesanwalt z u- treffend ausgeführt hat der Berechnung ihres Zeitwertes zu Gunsten des A n- 4 5 6 7 - 5 - geklagten der jeweils niedrigste Wert zugrunde zu legen. Bei Anwendung der vom Landgericht rechtsfehlerfrei für seine Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB herangezogenen Berechnungsmethode ergeben sich für di e Fahrräder danach Zeitwerte von 862 bzw. 380 Euro. Zusammen mit dem zutreffend ermittelten Zeitwert des im Fall 4 entwendeten Fahrrades in Höhe von 218 Euro errechnet sich eine Gesamtschadenssumme von 1.460 Euro. Entsprechend ist der Au s- spruch über die Ei nziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB abzuändern. Der Senat kann ausschließen , dass das Landgericht bei zutreffender B e- rechnung der Schadenshöhe im Fall 5 auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Mutzbauer Sander Schnei der Berger Mosbacher 8
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