5 StR 436/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 11. Juni 2003 nach § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der versuchten schweren räuberischen Er-pressung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicherKörperverletzung schuldig ist,b) im Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischerErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revisionführt aufgrund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zurAufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Da der Angeklagte mit seiner gegen den Schuldner gerichteten Ge-walttat eine bestehende Forderung von 200 nrnZinsforderung von 300 rrr !"$#%&'($&) *+,-n-druck der Tat jedoch nur 100 ./0!1n2'3445687&4)9,:8s-sung mangels eines eingetretenen Vermögensnachteils nicht zur Vollen-dung gelangt. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch der Versuch einessolchen Deliktes, begangen in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Kör-perverletzung. Da der Angeklagte sich gegen diesen Vorwurf nicht anders alsgeschehen hätte verteidigen können, ändert der Senat dementsprechendden Schuldspruch.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrich-ter hat lediglich aufgrund des geänderten Schuldspruchs die Strafe neu zubemessen.Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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