5 StR 436/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Hamburg vom 8. März 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, s o- weit er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit g e- fäh r licher Körperverletzung verurteilt worden ist, und im Au s- spruch über die Ge samtstrafe. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des L andg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2.2.1: Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe), wegen gefährlicher Körperverl etzung in drei Fä l- len und wegen zweier Waffendelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen auf Verfahren s- rügen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat entsprechend dem An trag des Generalbundesanwalts den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrü n- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Im Fall II.2.2.1 der Urteilsgründe greift die vom Angeklagten erh o- bene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) durch. Der Generalbundesanwalt hat hie r- zu in seiner Antragsschrift ausgeführt: ergibt sich, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Recht s- widrigkeit der Tat ausdrücklich au ch auf vermeintlich verlesene B e- kundungen des Zeugen H. aus dessen kriminalpolizeilicher Ve r- nehmung gestützt hat, obschon die hierüber gefertigte Niederschrift in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken nicht verlesen wurde. Hierin liegt ein durchgrei fender Rechtsfehler, weil das Landgericht in seiner Beweiswürdigung auf diesen hauptverhandlungsfremden Umstand abgestellt hat. Zwar hat es zu diesem Beweisthema zusätzlich den Vernehmungsbeamten S . zeugenschaftlich gehört; jedoch hat es dessen Bekun dungen lediglich ergänzend zu den vermeintlich verl e- senen Angaben des H. berücksichtigt. Ausgehend hiervon kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Beweiswürdigungsfehler nicht ausgeschlossen werden; denn der einschlägigen Urteilspassage kann nicht m it der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass der Zeuge S . anlässlich der Vernehmung in der Hauptverhandlung neben seinen ergänzenden Angaben auch vollumfänglich die ihm g e- genüber seinerzeit erfolgten Bekundungen des H. zum Tatve r- Dem folgt der Senat. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2.2.1 der Urteilsgründe, der insoweit verhängten Einzelstrafe und des Gesamtstrafausspruchs. Die übrigen Schuld - und Ei n- zelstrafaussprüche w erden von dem Verfahrensverstoß nicht berührt. Der Senat schließt insbesondere aus, dass die vom Landgericht in den Fällen II.3 der Urteilsgründe vorgenommene Beweiswürdigung von dem Verfahrensfe h- ler erfasst ist. Zwar hat das Schwurgericht auch insoweit au f das persönlic h- u- a- fen abgestellt. Diese Wertung findet ihre tragfähige Grundlage aber auch in 2 3 - 4 - der geständige n Einlassung des Angeklagten zum objektiven Sachverhalt im Fall II.2.2.1, wonach er dem fliehenden Nebenkläger nachgesetzt und ihm als er massive Gegenwehr leistete r- setzt habe. Basdorf Raum Schaal König Bellay
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