5 StR 436/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26 . September 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . September 2012 beschlossen: 1. Auf die Revis ion des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt ( Oder) vom 11. April 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe w e- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln verurteilt worden ist, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jug endkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Der Senat vermag sich der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen, dass der im Fall 5 vom Angeklagten geleistete Chau f- feurdienst allein noch nicht ausreicht, um in Bezug a uf das unerlaubte Ha n- deltreiben ein Handeln als Mittäter und nicht lediglich als Gehilfe zu belegen. Dieser Fehler führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung des Schuldspruchs insoweit. Da es sich lediglich um einen We r- tungsfehler handelt, können die zugrunde liegenden, rechtsfehlerfrei g e- 1 - 3 - troffenen Feststellungen aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellu n- gen sind, soweit sie den bisherig en Feststellungen nicht zuwider laufen, z u- lässig. Die Teila ufhebung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesa m- ten Re chtsfolgenausspruchs zur Folge, einschließlich der auf die im ne uen Durchgang nicht sicheren Verhängung von Jugendstrafe bezogenen Ko m- pensationsentscheidung. Basdorf Raum Schaal Dölp König 2
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