ECLI:DE:BGH:2015:2810155STR436.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 436/15 vom 28. Oktober 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 beschlo s- sen: Auf die Revisionen der Angeklagten R . T . und S . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2015, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung , auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten R . T . und S . sowie die Revision des Angeklagten N . T. werden n ach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Angeklagte N. T. hat die Kosten seines Rechts - mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R. T. wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen unt er Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den Angeklagten N. T. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem andere n Urteil zu einer so l- chen von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten S. wegen 1 - 3 - schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die von den Angeklagten R. T. und S . mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind ihre Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten N. T. unbegründet im Sinne des § 349 Ab s. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch gegen die Angeklagten R. T. und S. hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht eine mö g- liche Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen hat, obwohl nach den Urt eilsfeststellungen hierzu Anlass bestand. a) Hiernach haben S. und R. T. nach ihrer Festna h- me in den Beschuldigtenvernehmungen die Taten weitgehend gestanden und Detailangaben zum Umfang der Tatbeteiligung und zur Aufgabe nverteilung s o- wie teilweise zum Absatz der Tatbeute gemacht. Die Ermittlungsbehörden h a- ben nach den Angaben des Ermittlungsführers aufgrund der Telefonübe r- e- te Vorstellung von der Zusammensetzung der Bande und davon gehabt, wer an b) Aufgrund dieser Feststellungen lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass durc h die Offenbarungen der Angeklagten eine wesentliche Aufklärung s- hilfe dadurch geleistet wurde, dass sie den vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der jeweiligen Mittäter verschafft haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 1995 4 StR 422/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 27 mwN). Die unterlassene Erörterung, ob die Voraussetzu n- 2 3 4 - 4 - gen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegen, nötigt vorliegend jeweils zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Das neue Tatgericht wird f estzuste l- len haben, ob die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe gegeben sind und ob sie als wesentlich zu bewerten ist. Da alle Taten nach dem 1. August 2013 b e- gangen wurden, gilt dies jedoch lediglich für den Fall, dass das seit dem g e- nannten Zeitpunkt eingeführte Merkmal des Zusammenhangs zwischen den Taten zu bejahen sein sollte. Der Zusammenhang ergibt sich aber nicht allein aus der Identität der Tatbeteiligten (vgl. BT - Drucks. 17/9695 S. 8 f.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 5 StR 527/14, BGHR StGB § 46b V o- raussetzungen 2). c) Die bisherigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht b e- rührt; sie können bestehen bleiben. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Sie sind insbesondere zum U mfang etwaiger Aufklärungshilfen zu treffen. 2. Das neue Tatgericht wird darüber hinaus hinsichtlich des Angeklagten R. T. zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die vorgeno m- mene Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheit sstrafe von neun Monaten aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 11. A u- gust 2014 gemäß § 55 StGB vorliegen. Denn die dieser Verurteilung zugrund e- liegende Tat wurde am 10. Februar 2013 begangen, somit vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgeri chts Tiergarten vom 22. März 2013. Dieser würde demnach grundsätzlich Zäsurwirkung entfalten, wenn wozu keine Feststellu n- gen getroffen sind die verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt des Urteilserlasses am 11. August 2014 nicht vollständig vollstreckt gewe sen wäre. Der Umstand, dass diese Geldstrafe im Rahmen eines nachträglichen Gesamtstrafenb e- 5 6 - 5 - schlusses vom 20. Juni 2014 seinerseits einbezogen wurde, steht einer mögl i- chen Zäsurwirkung nicht entgegen. Schneider Dölp König Berger Bellay
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