ECLI:DE:BGH:2017:241017B5STR43 6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 436/17 vom 24. Oktober 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und n ach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 3. Februar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Gr und der Revis i- ons rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A n- geklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen A . und K . I . jeweils hierdurch im Revision sverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen, der Angeklagte I . zudem diejenigen der Nebenklägerin M . . Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Angeklagten durch die Fassung des Tenors nicht beschwert sind. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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