5 StR 437/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Göttingen vom 6. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Stra f - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat- einheit mit gefährlicher und mit fünffacher vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt; es hat ferner die Unterbri n - gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Urteil hat aufgrund einer vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge keinen Bestand. 1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß in Abwesenheit des Ang e - klagten, dessen Entfernung aus dem Sitzungssaal während der Zeugenve r - nehmung der Nebenklägerin gemäß § 247 Satz 1 StPO angeordnet worden war, ein Schreiben eines die Nebenklägerin behandelnden Psychologen an einen den Angeklagten zivilrechtlich beratenden Rechtsanwalt verlesen worden ist. Anhaltspunkte, daß die protokollierte Verlesung zu einem and e - ren Zweck als dem des Urkundenbeweises erfolgt wäre, liegen nicht vor. Ungeachtet eines Sachzusammenhanges zwischen dem Gegenstand dieses - 3 - Urkundenbeweises und der Zeugenvernehmung, von welcher der Ang e - klagte verfahrensfehlerfrei ausgeschlossen war, deckte dessen Entfernung von der Vernehmung nach § 247 StPO nicht seine Abwesenheit whrend der Erhebung des Urkundenbeweises. Da die Verlesung nicht in Gegenwart des Angeklagten wiederholt worden ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, der die umfassende Aufhebung des angefocht e - nen Urteils nach sich zieht (BGHSt 21, 332; BGHR StPO § 247 Abwese n - heit 6 und 9; BGH NStZ 1997, 402; st. Rspr.). 2. Nach den Grundstzen der stndigen Rechtsprechung mûte der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in gleicher Weise durc h - greifen wegen der wiederholten frmlichen Beweiserhebungen durch Ei n - nahme von Augenschein in verschiedene mit der Zeugenvernehmung der Nebenklgerin zusammenhngende schriftliche Unterlagen whrend durch § 247 StPO nicht gerechtfertigter Abwesenheit des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4 und 5). Auch dieser Augenschein ist nicht in G e - genwart des Angeklagten wiederholt worden. Gleiches gilt fr die in seiner Abwesenheit erfolgte Verlesung des Protokolls einer polizeilichen Zeuge n - vernehmung der Nebenklgerin, die nach ausdrcklichem Gerichtsbeschluû der Erhebung des frmlichen Urkundenbeweises gemû § 253 StPO diente (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450). Zumal angesichts der Vielzahl der einschlgigen Verfahrensverstûe sieht der Senat keinen Anlaû, im vorliegenden Fall eine Änderung der Rechtsprechung mit dem Ziel zu erwgen, den Umfang der Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO den Grundstzen anzupassen, die von der Rechtsprechung fr den Ausschluû der Öffentlichkeit gemû § 171b oder § 172 GVG whrend einer Vernehmung, also fr einen Teil der Hauptve r - handlung, anerkannt sind; hier findet der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO keine Anwendung, wenn eine auch gesonderte frmliche B e - weiserhebung im Zusammenhang mit der Vernehmung stand, von welcher - 4 - die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (vgl. BGHR GVG § 171b Abs. 1 A u - genschein 1; Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 172 GVG Rdn. 17 und § 171b GVG Rdn. 12 m.w.N.; vgl. zu Überlegungen der Übertragbarkeit dieser Grundstze auf § 247 StPO: Basdorf in Festschrift fr Hannskarl Sa l - ger, 1995, S. 203, 206 f., 212 f.). Z war erschiene die Zusammenhangformel gerade bei der Verfahrensweise nach § 253 StPO sachgerecht, bei der eine Verlesung in Anwesenheit des von der Protokollverlesung unmittelbar b e - troffenen Zeugen und damit in Abwesenheit des Angeklagten, mit dem er nach § 247 StPO nicht konfrontiert werden soll, besonders nahe liegt. Eine Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG kommt indes hier nicht in Betracht. Es fehlt nmlich mindestens teilweise an Belegen fr eine vollstndige Information des Angeklagten, die nach einer gesonderten Beweiserhebung in seiner Abwesenheit in hnlicher, jedenfalls inhaltlich gleichwertiger Weise wie eine formgerechte Heilung nach bisheriger Rechtsprechung zu verlangen wre. 3. Erhebliche Bedenken bestehen im brigen auch an der gergten Abwesenheit des Angeklagten whrend einer vom Verteidiger vorgetrag e - nen Beanstandung der Sachleitung des Vorsitzenden im Rahmen der Befr a - gung der Nebenklgerin durch den Verteidiger. Zwar mag insoweit eine bl o - ûe organisatorische Gestaltung der Abwesenheitsvernehmung zu erwgen sein, whrend der ein fortdauernder Ausschluû des Angeklagten im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO noch unschdlich sein knnte (vgl. nur BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11 und 13). Das eigene Verhalten des Gerichts, das fr die Verhandlung ber die Beanstandung die fr die Dauer der Vernehmung ausgeschlossene Öffentlichkeit wieder zugelassen hat, spricht indes gegen eine solche Betrachtungsweise. 4. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift letztlich z u - treffend darauf verwiesen, daû die genannten frmlichen Beweiserhebu n - gen, die in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt sind, sachlich berflssig gewesen sein drften. Der damit erstrebte Beweisertrag war nmlich ersich t - - 5 - lich berwiegend allein durch Vorhalte an die Nebenklgerin zu erreichen, die als Teil ihrer Vernehmung whrend der Entfernung des Angeklagten htten erfolgen drfen, im brigen jedenfalls im Rahmen von Zeugenve r - nehmungen der Urheber oder Empfnger verlesener oder in Augenschein genommener Urkunden bzw. der Vernehmungsperson bei dem verlesenen Protokoll. Erfolgte indes eine naheliegend zwar entbehrliche, tatschlich aber konkret zur Aufklrung des Verfahrensgegenstandes genutzte B e - weiserhebung, so kommt einer der ganz seltenen Ausnahmeflle nicht in Betracht, in dem der absolute Revisionsgrund trotz frmlicher Erfllung der Voraussetzungen daran scheitert, daû ein Beruhen des Urteils darauf hier auf der verfahrenswidrigen Abwesenheit des Angeklagten whrend jener Beweiserhebung denkgesetzlich auszuschlieûen ist. Da die Heilung einer verfahrenswidrig in Abwesenheit des Angeklagten durchgefhrten frmlichen Beweiserhebung regelmûig allein durch deren Wiederholung mglich ist, nicht indes durch andersartige Beweiserhebu n - gen zum selben Thema, nmlich etwa einen spteren dem Urkunden- oder Augenscheinbeweis inhaltlich entsprechenden Vorhalt im Rahmen der Ve r - nehmung eines anderen Zeugen, muûte der Revisionsfhrer zu einer so l - chen Mglichkeit auch nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts vortragen. 5. Vorsorglich weist der Senat noch auf folgendes hin: Eine Protokollierung, die ber § 273 Abs. 1 StPO hinausgehend zwar kein Inhaltsprotokoll ergibt, indes gleichermaûen berflssig Hinweise auf Vernehmungsbehelfe, insbesondere erfolgte Vorhalte aufnimmt, ist nicht nur nutzlos, kann vielmehr den Bestand eines Urteils sogar gefhrden (vgl. BGH NStZ 1999, 522, 523 m.w.N.). Zutreffend hat das Landgericht den Vorrang einer Verfahrensweise nach § 247 StPO vor einer solchen nach § 247a StPO beurteilt (BGHR StPO - 6 - § 247a Audiovisuelle Vernehmung 3; BGH StV 2002, 10, 11). Dies sollte den neuen Tatrichter, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung die gleiche Problematik stellt, indes zustzlich veranlassen zu erwgen, zur effektiven Information des aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten eine Vide o - simultanbertragung der gemû § 247 StPO in seiner Abwesenheit durc h - gefhrten Zeugenvernehmung zu ermglichen (vgl. BGH StV 2002, 10, 11; van Gemmeren NStZ 2001, 263, 264). Eine solche Verfahrensweise wrde gegebenenfalls die Unterrichtungspflicht nach § 24 7 Satz 4 StPO erheblich reduzieren. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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