5 StR 437/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 7. Juli 2006 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der konkrete Unrechtsschwerpunkt des als schwerer Raub mit Freiheitsstra-fen von sechs Jahren sowie f374nf Jahren und drei Monaten abgeurteilten Ge-schehens lag hier ersichtlich in der brutalen und sinnlosen Misshandlung des Gesch344digten, hingegen bei geringer Beuteaussicht und nahezu erfolgloser Beuterealisierung nicht in der Raubkomponente. Dem Senat ist unverst344nd-lich, weshalb das Landgericht 226 was die Angeklagten allerdings nicht be-schwert 226 in diesem Fall keine tateinheitliche Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass bei der vom Ange-klagten M. begangenen weiteren gef344hrlichen K366rperverletzung das folter344hnliche Tatbild bei der insoweit unvertretbar milden Bestrafung (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) ersichtlich au337er Acht gelassen wur-de. Ein derartiges Ungleichgewicht zwischen der Bestrafung brutaler Gewalt- - 3 - t344tigkeit einerseits und Verm366genskriminalit344t andererseits ist dem Senat nicht nachvollziehbar, beschwert allerdings die Angeklagten nicht. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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