5 StR 437/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern sowie der Neben - und Adhäsions klägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die auf Unterlassen des Hinweises nach § 243 Abs. 4 StPO gestützten Verfahrensrügen der Angeklagten L . , D . und B . sind jedenfalls mangels Beruhens (§ 3 37 Abs. 1 StPO) unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 2 StR 47/13, NJW 2013, 3045; Beschlüsse vom 22. A u- gust 2013 5 StR 310/13, und vom 3. September 2013 1 StR 237/13 Rn. 8 f.). 2. Dass die Schwurgerichtskammer dem wegen Mordes verurteilt en Ange - klagten D . eine außerordentliche Strafmilderung nach den durch BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 19. Mai 1981 GSSt 1/81, hat, begegnet durchgreifenden Bedenken, beschwert ihn jedoch nicht. Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze setzt jedenfalls in der Regel ta t- bezogene Umstände von außergewöhnlicher unrechts - und schuldminder n- der Wirkung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1995 5 StR 434/94, BGHSt 41, 72, 93 f.). Derartiges ist hier nicht im Ansatz ersichtlich und folgt - 3 - insbesondere nicht aus der nach dem Präklusionszeitpunkt geleisteten Au f- klärungshilfe. Dass der Gesetzgeber die Problematik der absoluten Strafe bei der Schaffung des § 46b Abs. 3 S tGB mit der Folge einer Regelungslücke übersehen haben könnte, schließt der Senat aus. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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