BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 437/15 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagt en gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 5. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründ et verworfen, dass der Teilfrei spruch entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen not - wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sex u- eller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen räuber i- scher Erpressung in Tateinheit mit Körperverletz ung, wegen gefährlicher Kö r- perverletzung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wend et sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung fo r- mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Jedoch kann der Teilfreispruch keinen Bestand habe n. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat insoweit Folgendes ausgeführt: n- klagevorwurf wie hier in Bezug auf das zusätzliche Quetschen des Fingers, das Tat 1 h zugeordnet wurde vollumfänglich als rich tig erwiesen hat, das Landgericht jedoch lediglich eine a n- dere konkurrenzrechtliche Beurteilung (Ideal - , anstatt Realko n- kurrenz) vornimmt und deshalb das gesamte Geschehen als eine Tat aburteilt. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs muss zur Klarstellun g erfolgen. Denn ein Angeklagter darf nicht w e- gen desselben Tatgeschehens zugleich verurteilt und frei g e- sprochen werden (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004 4 StR 415 /03 dort nicht abgedruckt Dem stimmt der Senat zu und ändert die Urteilsformel entsprechend ab. Bei seiner rechtlichen Bewertung ist der Senat nicht davon ausgega n- gen, dass der Vorsitzende die Beweisaufnahme mit der Bemerkung geschlo s- sen hat, dass aus Sicht der Kammer alle Beweisanträge abgearbeitet worden seien (Beweisantrag Verl esung eines Urteils des Amtsgerichts Zittau). Sander Dölp König Berger Bellay 2 3 4
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