ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR437.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 437/16 vom 8. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlo s- se n: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 30. Mai 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Wohl e ntgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten T . war dieser hinsichtlich des Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge - ringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) Alleintäter. Sander Dölp König Bellay Feilcke
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