5 StR 438/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Betruges u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Bremen vom 5. März 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe(§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Anordnung des Verfalls von88.005,59 nr2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheitmit progressiver Kundenwerbung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren undneun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung zahlreicher Tatmittelund im Wege des erweiterten Verfalls den Wertersatzverfall des beim Ange-klagten ursprünglich sichergestellten Bargeldbetrages von 172.124 DM, jetztbei der Landeshauptkasse Bremen mit 88.005,59 ne-ordnet. Die Revision hat lediglich hinsichtlich des Verfalls Erfolg. Im übrigenist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom6. Dezember 2002 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Das Landgericht stellt für seine Überzeugung, die Geldbeträge seienzweifelsfrei deliktischer Herkunft, beispielsweise auf vom Angeklagten 1993und 1994 erlangte 140 Millionen DM ab, die Gegenstand seiner Verurteilungdurch das Landgericht Verden wegen progressiver Kundenwerbung am5. November 1996 waren (UA S. 96, 9). Damit bezog das Landgericht§ 263 Abs. 7 Satz 2 StGB aber auf Gegenstände, die aus Straftaten stamm- - 3 -ten, die vor Inkrafttreten dieser Verweisungsvorschrift am 1. April 1998 be-gangen wurden. Dies verstößt gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BGHRStGB § 73d Gegenstände 3 m. w. N.).Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter eine Verfallsent-scheidung wird treffen können, weil nach den fehlerfrei getroffenen Feststel-lungen eine deliktische Herkunft der sichergestellten Gelder aus einer ande-ren als der verfahrensgegenständlichen Betrugstat fernliegt und jedenfallsnicht zu Lasten des Angeklagten feststellbar sein wird. Einer möglichen An-ordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB stünden gemäß § 73Abs. 1 Satz 2 StGB die Ersatzansprüche der Geschädigten nach § 823Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB entgegen. Dies schließt nicht aus, daß imWege der Rückgewinnungshilfe für die Geschädigten Sicherstellungsmaß-nahmen getroffen werden (vgl. § 111b Abs. 5 StPO).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy