5 StR 439/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5. Juli 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in 73 F344llen und des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln schuldig ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen 204gewerbsm344337igen223 Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 73 F344llen und wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Erf374llung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles nach 247 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist nicht zu tenorieren (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 260 Rdn. 25). Insoweit korrigiert der Senat den Schuldspruch. Dieser ist im 334brigen rechtsfehlerfrei. Dass die Strafkammer - 3 - bei dem die Einlassung verweigernden Angeklagten mangels sonstiger An-haltspunkte eine Zusammenfassung der Einzelf344lle zur Bewertungseinheit nicht n344her erwogen hat, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. BGHR BtMG 247 29 Bewertungseinheit 13). Hingegen halten die Einzelstrafausspr374che und der Gesamtstrafaus-spruch der rechtlichen Pr374fung nicht stand, weil der Schuldumfang der ein-zelnen Straftaten nicht hinreichend bestimmt ist. Das Landgericht hat zwar im Fall III. 4 der Urteilsgr374nde dargelegt, dass die dort sichergestellten 14,6 g Crystal einen Wirkstoffanteil von 6,187 g Metamphetaminbase enthielten. F374r die 374brigen F344lle hat es aber lediglich bemerkt: 204Das Crystal war von unter-schiedlicher Qualit344t223 (UA S. 7). Damit hat der Tatrichter im Wesentlichen keine Feststellungen zur Qualit344t und zur Wirkstoffmenge des gehandelten Rauschgifts getroffen und damit einen f374r die Bestimmung des Schuldum-fangs wesentlichen Umstand au337er Betracht gelassen. Ohne diese Angaben vermag das Revisionsgericht nicht zu pr374fen, inwieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die Wirkstoffmenge einen wesentlichen Umstand f374r die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt (vgl. BGHR BtMG 247 29 Strafzumessung 18 und 19 m.w.N.). Auf n344here Feststellungen zum Wirkstoffgehalt, die 226 unter Beach-tung des Zweifelsgrundsatzes 226 mit hinreichender Genauigkeit auch dann m366glich sind, wenn Bet344ubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten und daher f374r eine Untersuchung durch Sachverst344ndige nicht zur Verf374gung stehen (vgl. BGHR BtMG 247 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 3; BGH NJW 1994, 1885, 1886; BGH NStZ 1985, 221, 273; Weber, BtMG 2. Aufl. 247 29a Rdn. 92 f.), konnte hier deshalb nicht verzichtet werden. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass an-gesichts einer Gesamtmenge von 1,8 kg gehandelten Rauschgifts (Crystal) sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren vom 374blichen Ma337 in derar-tigen F344llen verh344ngter Strafen ganz erheblich nach oben abheben w374rde. Zumal bei dem gegebenen engen sachlichen Zusammenhang der Taten und - 4 - einem auch verh344ltnism344337ig engen zeitlichen Zusammenhang bed374rfte eine so hohe Gesamtstrafe trotz der Vielzahl der Taten auf der Basis einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und nicht 374beraus gravierenden Vorbelastungen des Angeklagten einer sehr eingehenden Begr374ndung, um ihre ungew366hnlich hohe Bemessung nachvollziehbar zu machen. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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