5 StR 439/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gef344hrlicher K366r-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Ange-klagten mit ihren auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Am 13. Februar 2004 gegen 19.40 Uhr befanden sich die Angeklagten gemeinsam mit dem Gesch344digten F. in dessen an einer Stra337e in Ber-lin-Neuk366lln parkenden Fahrzeug. Der Angeklagte H. stieg mit einem ta-schenartigen Gegenstand aus und entfernte sich einige Meter. Er kam zu-r374ck, als es zwischen dem Angeklagten B. und dem Gesch344digten zu Handgreiflichkeiten kam, die sich auf die Stra337e verlagerten. Die Angeklag-ten schlugen sodann auf den Kopf des Gesch344digten ein; nachdem dieser zu Boden gegangen war, traten sie gegen sein Gesicht. Als sich ein das Ge- 3 - 3 - schehen beobachtender Passant, der Zeuge Bi. , schreiend n344herte, fl374chteten beide Angeklagten. 2. Das Landgericht hat seine 334berzeugung von der T344terschaft der beiden zu den Tatvorw374rfen schweigenden Angeklagten ma337geblich auf die Wiedererkennung durch den Gesch344digten und den Zeugen Bi. anhand von Lichtbildern gest374tzt. Dies h344lt jedoch revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. Denn durch die Urteilsgr374nde wird schon eine Identifizierung des An-geklagten B. durch die Zeugen nicht belegt. Zudem ist die Beweis-w374rdigung l374ckenhaft, da sie sich mit zahlreichen, f374r den Beweiswert einer Wiedererkennungsleistung wesentlichen Gesichtspunkten nicht auseinander-setzt. Auch die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Gesch344digten sprechenden Umst344nde werden nicht ausreichend er366rtert. 4 5 a) Ein Wiedererkennen des Angeklagten B. als T344ter durch den Ge-sch344digten F. einerseits und den unbeteiligten Zeugen Bi. anderer-seits 226 wie vom Landgericht seiner Beweisw374rdigung zugrunde gelegt 226 l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Anders als hinsichtlich des Ange-klagten H. war den beiden Zeugen eine sichere Identifizierung des Ange-klagten B. nicht m366glich. Der Zeuge Bi. hat vielmehr die Wahrschein-lichkeit, dass auf dem diesen Angeklagten abbildenden Lichtbild einer der T344ter zu sehen ist, nur mit 50 Prozent angegeben. Nach der Vorlage von Einzellichtbildern dieses Angeklagten und einer erneuten Wahllichtbildvorla-ge hat der Zeuge die Wahrscheinlichkeit auf 60 Prozent erh366ht. Der Gesch344-digte F. hat bei einer Wahllichtbildvorlage den Angeklagten B. mit 80 bis 90 Prozent Sicherheit als einen T344ter wiedererkannt. Soweit das Landge-richt ohne weitere Er366rterungen diesen Zeugenaussagen unabh344ngig von-einander die Eignung zumisst, andere Personen als T344ter auszuschlie337en, verkennt es die Anforderungen an die richterliche 334berzeugungsbildung. Denn es nimmt nicht in den Blick, dass die Zeugen selbst Unsicherheiten hinsichtlich des Erkennens benannt haben und zu einem sicheren Wiederer-kennen nicht in der Lage waren. 334ber diese von den Zeugen zum Ausdruck - 4 - gebrachten Zweifel h344tte sich das Landgericht nicht ohne weiteres hinweg-setzen d374rfen. b) Die vornehmlich auf Wiedererkennungsleistungen beruhende Be-weisw374rdigung leidet zudem an strukturellen Darstellungsm344ngeln. Denn das Landgericht l344sst eine W374rdigung der Umst344nde vermissen, die f374r die Beur-teilung der Zuverl344ssigkeit des Wiedererkennens der Angeklagten durch die Zeugen bedeutsam sind (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2003, 2444, 2445; BGHR StPO 247 261 Identifizierung 6 und 16; BGH StV 1995, 452; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 1383 ff.). 6 aa) So l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen, anhand wel-cher Merkmale die Zeugen den Angeklagten H. wiedererkannt haben. Dies h344tte gerade im Hinblick auf den Zeugen Bi. vertiefter Er366rterung bedurft, da er bei einer fr374heren Lichtbildvorlage diesen Angeklagten nicht als T344ter erkannt hatte. Es wird zwar dargelegt, dass H. auf dem fr374her vorgelegten Bild noch l344ngere Haare und Bart getragen habe, jedoch lassen sich die An-gaben des Zeugen zu den ma337geblichen Ankn374pfungstatsachen f374r die sp344-tere Identifizierung den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Auf dieser Grundla-ge kann nicht beurteilt werden, ob die Ver344nderung der Haar- und Barttracht das widerspr374chliche Ergebnis der Wahllichtbildvorlagen erkl344ren kann. Zu-dem hat das Landgericht nicht ersichtlich den Umstand in den Blick genom-men, dass auf der zweiten Wahllichtbildvorlage von den Vergleichspersonen nur der Angeklagte H. haarlos ist. Sollte dieses Merkmal f374r die Wiederer-kennung ma337geblich gewesen sein, w374rde ihr Beweiswert erheblich gemin-dert (zu den Erfordernissen des Auswahlverfahrens bei der Zusammenstel-lung der Lichtbilder vgl. BGHR StPO 247 261 Identifizierung 13 m.w.N.). 7 bb) Die Zuverl344ssigkeit der Wiedererkennungsleistung ist auch des-wegen nicht nachvollziehbar, weil die von den Zeugen vor den Wahl-lichtbildvorlagen abgegebenen T344terbeschreibungen bzw. ihre Angaben, ob und anhand welcher Umst344nde ihnen eine Wiedererkennung 374berhaupt m366g- 8 - 5 - lich war, nicht mitgeteilt werden. In diesem Zusammenhang h344tte es sich hinsichtlich des Zeugen Bi. auch empfohlen, die wesentlichen, die Wahr-nehmungssituation bestimmenden Determinanten, wie die Entfernung zu den Angeklagten und die Lichtverh344ltnisse in den Abendstunden eines Winterta-ges, n344her zu er366rtern (vgl. BGH StV 1995, 452; OLG D374sseldorf StV 2007, 347; Odenthal in K366hnken/Sporer, Identifizierung von Tatverd344chtigen durch Augenzeugen 1990 S. 21). Angesichts dieser Darlegungsl374cken sind auch die Erw344gungen nicht nachvollziehbar, mit denen das Landgericht die der wiederholten Wiederer-kennung innewohnenden Bedenken (BVerfG aaO; BGHR StPO 247 261 Identi-fizierung 12; BGH NStZ 1997, 355) zu entkr344ften sucht. 9 10 cc) Bedenken begegnet dar374ber hinaus, dass das Landgericht, das die Wiedererkennungsleistung ausweislich des Urteils nur 374ber die Polizei-beamten eingef374hrt hat, sich nicht dazu verh344lt, ob die Zeugen die Angeklag-ten in der Hauptverhandlung wiedererkannt haben. Obwohl einem Wiederer-kennen einerseits in F344llen vorangegangener Wahl- und Einzellichtbildvorla-gen nur ein fragw374rdiger Beweiswert zuk344me (BVerfG aaO; BGH NStZ 1996, 350), h344tte sich eine solche Er366rterung aber aufgedr344ngt. Denn ein Nichtwie-dererkennen in der Hauptverhandlung w344re andererseits geeignet, die Zuver-l344ssigkeit der fr374heren Identifizierung in Frage zu stellen (BGH StraFo 2005, 297; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 261 Rdn. 11b). c) Zudem setzt sich die Strafkammer nicht hinl344nglich mit den sich aus den Urteilsgr374nden ergebenden, f374r die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Gesch344digten F. relevanten Umst344nden auseinander. Zum einen schildert er die K366rperverletzung als Teil eines Raubgeschehens, je-doch waren seine diesbez374glichen Angaben von 204gravierenden Widerspr374-chen223 gekennzeichnet, so dass hierauf eine 334berzeugung nicht gest374tzt wer-den konnte. Zum anderen beruft sich der Zeuge als Erkl344rung f374r dieses Aussageverhalten auf eine 204chronische Amnesie223. Inwieweit dies Auswirkun- 11 - 6 - gen auf die Zuverl344ssigkeit der Wiedererkennungsleistung haben k366nnte, l344sst das Landgericht uner366rtert. Waren dies 226 naheliegend 226 unversch344mte Ausfl374chte, w344re auch ein solches Verhalten kritisch zu bewerten gewesen. Schlie337lich hat der Gesch344digte F. gegen den Angeklagten H. wegen eines 334berfalls mit einem Messer auf ihn im Jahr 2005 eine Strafanzeige ge-stellt, die zur Einstellung des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach 247 170 Abs. 2 StPO gef374hrt hat. Insoweit greift die Erw344gung, es l344gen keine Anhaltspunkte f374r eine unzutreffende Belastung vor, zu kurz. Weitere Ausf374hrungen w344ren insbesondere deswegen von Bedeutung gewesen, weil der Zeuge F. im Laufe der Ermittlungen erst nach und nach die Ange-klagten als T344ter namhaft gemacht hat; dabei lassen sich genauere Umst344n-de hierzu, etwa wieso er immer weitergehende Erkenntnisse erlangen konn-te, den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. 12 3. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das neue Tatgericht in der Lage sein wird, auf tragf344higer Grundlage zu einem Schuldspruch zu gelan-gen. Zwar hat das Landgericht f374r die DNA-Spuren der Angeklagten im Fahr-zeug eine andere Entstehungssituation f374r m366glich gehalten, was indes auf einer fehlerhaften Anwendung des Zweifelssatzes beruhen k366nnte (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2324; BGH NStZ 2006, 650; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 261 Rdn. 26). Bei einer erneuten Verurteilung darf das neue Tatgericht wegen des Verschlechterungsverbots die vom Landgericht im Tenor ausgewiesenen Freiheitsstrafen von jeweils elf Monaten nicht 374berschreiten. 13 Der Senat weist darauf hin, dass die vom Landgericht in bewusster Abkehr von der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (204Vollstre-ckungsmodell223; vgl. BGHSt 52, 124) vorgenommene Art der Kompensation des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK rechtsfehlerhaft ist, indes die allein revidierenden Angeklagten nicht beschwert. Die Argumente, die das Landgericht hierf374r angef374hrt hat, sind keinesfalls neu, sie haben vielmehr 14 - 7 - bei der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesge-richtshofs vom 17. Januar 2008 226 GSSt 1/07 226 bereits Ber374cksichtigung ge-funden (BGH aaO Rdn. 51). Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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