5 StR 439/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach 247 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2009 wird zur374ck-gewiesen. Es wird davon abgesehen, dem Verurteilten Kosten und Aus-lagen aufzuerlegen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten u. a. wegen ver-suchter schwerer Brandstiftung auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit am 5. November 2009 dem Verteidiger und den Erziehungsberechtigten 374bersandtem Beschluss vom 28. Oktober 2009 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach 247 349 Abs. 2 StPO mit einer erg344nzenden Begr374ndung hinsichtlich der R374ge der Verletzung des 247 67 Abs. 1 JGG verworfen. Die dagegen gerichtete 204Gegenvorstellung223 des Verteidigers vom 12. Novem-ber 2009 226 eingegangen am 16. November 2009 226 bleibt erfolglos. 1. Der Rechtsbehelf ist entsprechend 247 300 StPO als eine 226 allein zu-l344ssige (BGH NStZ 2007, 236) 226 Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO zu bewerten (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 300 Rdn. 2). 2 Die R374ge ist zul344ssig, insbesondere noch innerhalb der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO erhoben. Es ist davon auszugehen, dass der Vertei-diger und die Erziehungsberechtigten von dem Senatsbeschluss drei Tage nach dessen Absendung 226 hier am Montag, den 9. November 2009 226 Kennt- 3 - 3 - nis genommen haben (vgl. BGHR StPO 247 356a Frist 1). Der am 16. Novem-ber 2009 eingegangene Rechtsbehelf ist demnach noch rechtzeitig ange-bracht worden. 2. Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 4 Ohne Erfolg wendet sich der Verurteilte gegen die vom Senat aus 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Vortragserfordernisse. Ungeachtet des Bestreitens der inhaltlichen Richtigkeit des nicht vorgetragenen Aktenin-halts unterliegt die insoweit bestehende Vortragspflicht keinen Zweifeln. 5 Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Geh366r des Verurteilten auch nicht dadurch verletzt, dass diesem keine Gelegenheit gegeben worden ist, zu der erg344nzenden Begr374ndung des Senats vorab Stellung zu nehmen. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. April 2009 226 5 StR 40/09 (wistra 2009, 283) im Einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen wird. 6 7 3. Der Rechtsbehelf nach 247 356a StPO ist Teil des revisionsgerichtli-chen Verfahrens. Dies rechtfertigt die entsprechende Anwendung von 247 74 JGG (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. 247 74 Rdn. 3). Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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