5 StR 439/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 9. M344rz 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen auf-zuerlegen. Jedoch hat der Angeklagte die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zu der R374ge der Verletzung des 247 67 Abs. 1 JGG durch Vornahme der polizeilichen Vernehmung des jugendlichen Ange-klagten in Abwesenheit von Erziehungsberechtigten: Die R374ge ist unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision verschweigt, dass jedenfalls vor Unterzeichnung der polizeili-chen Vernehmung die Erziehungsberechtigten des Angeklagten von dessen Festnahme unterrichtet worden sind (Bl. 22 f.; 38 Sachakte). Zudem legt die Revision das Vernehmungsprotokoll nicht vor, dessen Inhalt zum Verst344nd-nis der R374ge unentbehrlich ist (vgl. Wohlers StV 2006, 228, 229). Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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