5 StR 439/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 14. Juni 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Vor dem Hintergrund der auf Grund rechtsfehlerfreier Be-weisw374rdigung getroffenen Feststellungen zum Tatzeitraum und zur Intensit344t der jahrelangen gleichf366rmigen Miss-brauchstaten nimmt der Senat auch die vom Landgericht ge-troffenen Mindestfeststellungen zur Gesamtzahl der Taten hin, wenngleich sich in diesem Zusammenhang eine sorgf344l-tigere und pr344zisere W374rdigung empfohlen h344tte (vgl. BGHSt 42, 107, 109 ff. m.w.N.), die freilich hier den Gesamt-strafausspruch ersichtlich nicht beeinflusst h344tte. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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