5 StR 439/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. November 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten K . mit der Maßgabe, dass hinsich t- lich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle I. 23 und 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts - mittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor. Basdo rf Schaal Schneider Dölp König
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