BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 439/14 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklag ten wird das Urteil des Landg e- richts Göttingen vom 1 3 . Mai 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Fes t- stellungen zum äußeren Tatgeschehen; insoweit wird die we i- tergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe gründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vo rwürfen des Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), des Besitzes von B e- täubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) sowie des unerlaubten Besitzes einer Waffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) freigesprochen. Es hat jedoch seine Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen begründet. 1 . Der Freispruch des Angeklagten und die Anordnung seine r Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus haben k eine n Bestand, da die V o- raussetzungen der § § 20, 21, 63 StGB im angefochtenen Urteil nicht hinlänglich dargelegt sind. 1 2 - 3 - a) Die Überzeugung von der verminderten Schuldfähigkeit als Vorau s- setzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann r e- gelmäßig nicht wie in dem angefochtenen Urteil geschehen auf die (sicher) - e- stützt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 2 StR 505/10, NStZ 2011, 336 und vom 5. August 2014 3 StR 271/14). Abgesehen davon ist ein die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Ta t- zeitpunkt zum indest erheblich vermindernder Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB auch tatsächlich nicht hinreichend belegt. Nach den im Urteil wiederg e- gebenen Ausführungen des vom Landgericht hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen leidet der Angeklagte zum eine n an einer drogeninduzierten Psychose und zum anderen als Grunderkrankung an einer paranoid - halluzinatorischen Psychose. Die Grunderkrankung führe zu einer schweren Persönlichkeitsstörung, die nicht nur Einfluss auf Handlungsabläufe des Ang e- klagten habe, s Angeklagten das Unrecht seines Handel n s zu erkennen und auch danach zu handeln zumindest erheblich vermindert, wenn nicht so (UA S. 26). Dass bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Taten am 9. Juni 2012 eine solche akute Krankheitsphase bestand, ist jedoch nicht dargelegt. Zwar wurde der Ange klagte vom 21. bis zum 25. Juni 2012 mit der Diagnose einer polymorphen psychotischen Episode und einer drogeninduzierten Ps y- Zeitablaufs zwischen den Taten und dem Behandlungszeitraum kann indes die Beurteilung des Sachverständigen nicht nachvollzogen werden, die Taten seien gewesen (UA S. 26). Weder aus den Taten selbst noch aus dem Nachtatgeschehen lässt sich schließen, 3 4 - 4 - dass der Angeklagte sich dabei in einem akut psychotischen Zustand b efand. Vielmehr ließ sich der Angeklagte, der in einem Lokal beim Handel mit Amph e- dabei ruhig (UA S. 21). Dem Urteil sind auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Angeklagte bei dem anschließenden Polizeieinsatz und bei seiner vo r- läufigen Festnahme Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hätte, die auf einen akut psychotischen Zustand schließen lassen könnten. b) Darüber hinaus begegnet auch die Ge fährlichkeitsprognose durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und deshalb für die Al lgemeinheit gefährlich ist. Zwar ist das im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedrohte Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bereits der mittleren Kriminalität zuz u- rechnen (hinsichtlich der Be deutung der angedrohten Höchststrafe vgl. BVerfG Kammer , RuP 2014, 31, 3 2); ob es den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich z u b e- einträchtigen , hängt indes von den Umständen ab. Jede nfalls ist d ie nicht näher konkretisierte Gefahr weitere nicht geeignet, die Unterbringung nach § 63 StGB zu tragen . Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen daneben am 16. Septem ber 2011 rechtskräftig w e- gen schwerer Vergewaltigung zu einer Bewährungsstrafe verurteilten Angekla g- - S. 30) rechnet, sind diese Gefahr en nicht ausreichend belegt. In seinem Urteil 5 6 7 - 5 - vo m 16. September 2011 ist d as Landgericht Hamburg nicht von einer erhebl i- chen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Die zum Beleg der Gefahr weiterer Gewaltdelikte herangezogene Feststellung, der Angeklagte habe im März 2013 seinen V ater mit einem Messer bedroht und im Flur seines Elternhauses Feuerwerkskörper gezündet, wird nicht näher konkr e- tisiert und ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht belegt. Dieser Vorfall, der unter Umständen eine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen könnte, ist im Übrigen soweit aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich nicht zum A n- lass für die Einleitung eines Straf - oder Sicherungsverfahrens genommen wo r- den, sondern hat lediglich zu einer einmonatigen Unterbringung nach lande s- rechtlichen Vorschri ften geführt. 2 . Die Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung des Urteils ; durch den U m- stand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hatte, war der Senat nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Frei von Rechtsfehler n sind allerdings die Feststellungen zum äußeren Tatgesch e- hen (Abschnitt II Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe); diese können demgemäß au f- recht erhalten bleiben. Basdorf Schneider Dölp König Bellay 8
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