BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 439/15 vom 28. Oktober 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 13. März 2015 werden mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Ang e- klagten im Fall 3 der Urteilgründe jeweils der versuchten sexue l- len Nötigung schuldig sind. Jeder Bes chwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Adhäsions - und Nebenkläger jeweils en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Schneider Dölp König Berger Bellay
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